[[{}law:sgb_7:141|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:144|→]]
=== § 142 Gemeinsame Einrichtungen ===
(1)[[law:sgb_7:142#abs_1_1|1]] Unfallversicherungsträger, die dieselbe Aufsichtsbehörde haben,
können vereinbaren, gemeinsame Einrichtungen der Auslandsversicherung
zu errichten.
(2)[[law:sgb_7:142#abs_2_1|1]] Die Vereinbarung wird mit Beginn eines Kalenderjahres wirksam. [[law:sgb_7:142#abs_2_2|2]]Die
Beschlüsse der Vertreterversammlungen über die Vereinbarung bedürfen
der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.