[[{}law:sgb_7:141|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:144|→]] === § 142 Gemeinsame Einrichtungen === (1)[[law:sgb_7:142#abs_1_1|1]] Unfallversicherungsträger, die dieselbe Aufsichtsbehörde haben, können vereinbaren, gemeinsame Einrichtungen der Auslandsversicherung zu errichten. (2)[[law:sgb_7:142#abs_2_1|1]] Die Vereinbarung wird mit Beginn eines Kalenderjahres wirksam. [[law:sgb_7:142#abs_2_2|2]]Die Beschlüsse der Vertreterversammlungen über die Vereinbarung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.