[[{}law:sgb_7:142|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:145|→]]
=== § 144 Dienstordnung ===
(1)[[law:sgb_7:144#abs_1_1|1]] Die Vertreterversammlung des Unfallversicherungsträgers hat die
Ein- und Anstellungsbedingungen und die Rechtsverhältnisse der
Angestellten unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
funktionsgerechten Stellenbewertung durch eine Dienstordnung
angemessen zu regeln, soweit nicht die Angestellten nach Tarifvertrag
oder außertariflich angestellt werden.
(2)[[law:sgb_7:144#abs_2_1|1]] Verträge mit Angestellten, die der Dienstordnung nach diesem Buch
unterstehen sollen, dürfen ab dem 1. [[law:sgb_7:144#abs_2_2|2]]Januar 2023 nicht mehr
abgeschlossen werden, es sei denn, die Angestellten unterstanden am
31\. [[law:sgb_7:144#abs_2_3|3]]Dezember 2022 bereits einer Dienstordnung.