[[{}law:sgb_7:144|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:146|→]] === § 145 Regelungen in der Dienstordnung === Die Dienstordnung hat die Folgen der Nichterfüllung von Pflichten und die Zuständigkeit für deren Festsetzung zu regeln. Weitergehende Rechtsnachteile, als sie das Disziplinarrecht für Beamte zuläßt, dürfen nicht vorgesehen werden.