[[{}law:sgb_7:146|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:147a|→]]
=== § 147 Aufstellung und Änderung der Dienstordnung ===
(1)[[law:sgb_7:147#abs_1_1|1]] Vor Aufstellung der Dienstordnung hat der Vorstand des
Unfallversicherungsträgers die Personalvertretung zu hören.
(2)[[law:sgb_7:147#abs_2_1|1]] Die Dienstordnung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(3)[[law:sgb_7:147#abs_3_1|1]] Wird die Genehmigung versagt und wird in der festgesetzten Frist
eine andere Dienstordnung nicht aufgestellt oder wird sie nicht
genehmigt, erläßt die Aufsichtsbehörde die Dienstordnung.
(4)[[law:sgb_7:147#abs_4_1|1]] Die Absätze 1 bis 3 gelten für Änderungen der Dienstordnung
entsprechend.