[[{}law:sgb_7:146|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:147a|→]] === § 147 Aufstellung und Änderung der Dienstordnung === (1)[[law:sgb_7:147#abs_1_1|1]] Vor Aufstellung der Dienstordnung hat der Vorstand des Unfallversicherungsträgers die Personalvertretung zu hören. (2)[[law:sgb_7:147#abs_2_1|1]] Die Dienstordnung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. (3)[[law:sgb_7:147#abs_3_1|1]] Wird die Genehmigung versagt und wird in der festgesetzten Frist eine andere Dienstordnung nicht aufgestellt oder wird sie nicht genehmigt, erläßt die Aufsichtsbehörde die Dienstordnung. (4)[[law:sgb_7:147#abs_4_1|1]] Die Absätze 1 bis 3 gelten für Änderungen der Dienstordnung entsprechend.