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=== § 148 Dienstrechtliche Vorschriften für die Unfallversicherung Bund und Bahn ===
(1)[[law:sgb_7:148#abs_1_1|1]] Die Unfallversicherung Bund und Bahn besitzt Dienstherrnfähigkeit
im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes. [[law:sgb_7:148#abs_1_2|2]]Die Beamten sind
Bundesbeamte. [[law:sgb_7:148#abs_1_3|3]]Für die Arbeitnehmer und Auszubildenden gelten die
Bestimmungen für Arbeitnehmer und Auszubildende des Bundes.
(2)[[law:sgb_7:148#abs_2_1|1]] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ernennt und entlässt
auf Vorschlag des Vorstandes der Unfallversicherung Bund und Bahn die
Beamten. [[law:sgb_7:148#abs_2_2|2]]Es kann seine Befugnis auf den Vorstand übertragen mit dem
Recht, diese Befugnis ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer
weiter zu übertragen.
(3)[[law:sgb_7:148#abs_3_1|1]] Oberste Dienstbehörde für den Geschäftsführer und seinen
Stellvertreter ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für
die übrigen Beamten der Vorstand der Unfallversicherung Bund und Bahn,
der seine Befugnisse ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer
übertragen kann.