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=== § 149 Dienstrechtliche Vorschriften für die gewerblichen Berufsgenossenschaften ===
(1)[[law:sgb_7:149#abs_1_1|1]] Das Personal der Unfallversicherungsträger in den Nummern 1 bis 7
und 9 der Anlage zu § 114 Absatz 1 Nummer 1 besteht vorrangig aus
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
(2)[[law:sgb_7:149#abs_2_1|1]] Die Unfallversicherungsträger nach § 114 Absatz 1 Nummer 1
besitzen Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des
Bundesbeamtengesetzes. [[law:sgb_7:149#abs_2_2|2]]Die Beamtinnen und Beamten sind
Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte. [[law:sgb_7:149#abs_2_3|3]]Der Stellenplan für die Planstellen
der Beamtinnen und Beamten bedarf der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde.
(3)[[law:sgb_7:149#abs_3_1|1]] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ernennt und entlässt
auf Vorschlag des Vorstandes die Beamtinnen und Beamten. [[law:sgb_7:149#abs_3_2|2]]Es kann seine
Befugnis auf den Vorstand übertragen mit dem Recht, diese Befugnis
ganz oder teilweise auf die Geschäftsführung weiter zu übertragen.
(4)[[law:sgb_7:149#abs_4_1|1]] Oberste Dienstbehörde für die Geschäftsführung und ihre
Stellvertretung ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für
die übrigen Beamtinnen und Beamten der Vorstand, der seine Befugnisse
ganz oder teilweise auf die Geschäftsführung übertragen kann.