[[{}law:sgb_7:14|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:16|→]]
==== § 15 Unfallverhütungsvorschriften ====
(1)[[law:sgb_7:15#abs_1_1|1]] Die Unfallversicherungsträger können unter Mitwirkung der
Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. [[law:sgb_7:15#abs_1_2|2]]V. als autonomes Recht
Unfallverhütungsvorschriften über Maßnahmen zur Verhütung von
Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten
Gesundheitsgefahren oder für eine wirksame Erste Hilfe erlassen,
soweit dies zur Prävention geeignet und erforderlich ist und
staatliche Arbeitsschutzvorschriften hierüber keine Regelung treffen;
in diesem Rahmen können Unfallverhütungsvorschriften erlassen werden
über
1. [[law:sgb_7:15#abs_1_3|3]]Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche die Unternehmer zur
Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten
Gesundheitsgefahren zu treffen haben, sowie die Form der Übertragung
dieser Aufgaben auf andere Personen,
2. das Verhalten der Versicherten zur Verhütung von Arbeitsunfällen,
Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren,
3. vom Unternehmer zu veranlassende arbeitsmedizinische Untersuchungen
und sonstige arbeitsmedizinische Maßnahmen vor, während und nach der
Verrichtung von Arbeiten, die für Versicherte oder für Dritte mit
arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit verbunden sind,
4. [[law:sgb_7:15#abs_1_4|4]]Voraussetzungen, die der Arzt, der mit Untersuchungen oder Maßnahmen
nach Nummer 3 beauftragt ist, zu erfüllen hat, sofern die ärztliche
Untersuchung nicht durch eine staatliche Rechtsvorschrift vorgesehen
ist,
5. die Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe durch den Unternehmer,
6. die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte
für Arbeitssicherheit ergebenden Pflichten zu treffen hat,
7. die Zahl der Sicherheitsbeauftragten, die nach § 22 unter
Berücksichtigung der in den Unternehmen für Leben und Gesundheit der
Versicherten bestehenden arbeitsbedingten Gefahren und der Zahl der
Beschäftigten zu bestellen sind.
[[law:sgb_7:15#abs_1_5|5]]In der Unfallverhütungsvorschrift nach Satz 1 Nr. 3 kann bestimmt
werden, daß arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen auch durch den
Unfallversicherungsträger veranlaßt werden können. [[law:sgb_7:15#abs_1_6|6]]Die Deutsche
Gesetzliche Unfallversicherung e. [[law:sgb_7:15#abs_1_7|7]]V. wirkt beim Erlass von
Unfallverhütungsvorschriften auf Rechtseinheitlichkeit hin.
[[law:sgb_7:15#abs_1_8|8]](1a) In der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ist Absatz 1 mit
der Maßgabe anzuwenden, dass Unfallverhütungsvorschriften von der
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft erlassen werden.
(2)[[law:sgb_7:15#abs_2_1|1]] Soweit die Unfallversicherungsträger Vorschriften nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 3 erlassen, können sie zu den dort genannten Zwecken auch
die Verarbeitung von folgenden Daten über die untersuchten Personen
durch den Unternehmer vorsehen:
1. [[law:sgb_7:15#abs_2_2|2]]Vor- und Familienname, Geburtsdatum sowie Geschlecht,
2. [[law:sgb_7:15#abs_2_3|3]]Wohnanschrift,
3. [[law:sgb_7:15#abs_2_4|4]]Tag der Einstellung und des Ausscheidens,
4. [[law:sgb_7:15#abs_2_5|5]]Ordnungsnummer,
5. zuständige Krankenkasse,
6. [[law:sgb_7:15#abs_2_6|6]]Art der vom Arbeitsplatz ausgehenden Gefährdungen,
7. [[law:sgb_7:15#abs_2_7|7]]Art der Tätigkeit mit Angabe des Beginns und des Endes der Tätigkeit,
8. [[law:sgb_7:15#abs_2_8|8]]Angaben über Art und Zeiten früherer Tätigkeiten, bei denen eine
Gefährdung bestand, soweit dies bekannt ist,
9. [[law:sgb_7:15#abs_2_9|9]]Datum und Ergebnis der ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen; die
Übermittlung von Diagnosedaten an den Unternehmer ist nicht zulässig,
10. [[law:sgb_7:15#abs_2_10|10]]Datum der nächsten regelmäßigen Nachuntersuchung,
11. [[law:sgb_7:15#abs_2_11|11]]Name und Anschrift des untersuchenden Arztes.
[[law:sgb_7:15#abs_2_12|12]]Soweit die Unfallversicherungsträger Vorschriften nach Absatz 1 Satz 2
erlassen, gelten Satz 1 sowie § 24 Abs. 1 Satz 3 und 4 entsprechend.
(3)[[law:sgb_7:15#abs_3_1|1]] Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 gilt nicht für die unter
bergbehördlicher Aufsicht stehenden Unternehmen.
(4)[[law:sgb_7:15#abs_4_1|1]] Die Vorschriften nach Absatz 1 bedürfen der Genehmigung durch das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales. [[law:sgb_7:15#abs_4_2|2]]Die Entscheidung hierüber
wird im Benehmen mit den zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der
Länder getroffen. [[law:sgb_7:15#abs_4_3|3]]Soweit die Vorschriften von einem
Unfallversicherungsträger erlassen werden, welcher der Aufsicht eines
Landes untersteht, entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde
über die Genehmigung im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales. [[law:sgb_7:15#abs_4_4|4]]Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Vorschriften
sich im Rahmen der Ermächtigung nach Absatz 1 halten und ordnungsgemäß
von der Vertreterversammlung beschlossen worden sind. [[law:sgb_7:15#abs_4_5|5]]Die Erfüllung
der Genehmigungsvoraussetzungen nach Satz 4 ist im Antrag auf
Erteilung der Genehmigung darzulegen. [[law:sgb_7:15#abs_4_6|6]]Dabei hat der
Unfallversicherungsträger insbesondere anzugeben, dass
1. eine Regelung der in den Vorschriften vorgesehenen Maßnahmen in
staatlichen Arbeitsschutzvorschriften nicht zweckmäßig ist,
2. das mit den Vorschriften angestrebte Präventionsziel ausnahmsweise
nicht durch Regeln erreicht wird, die von einem gemäß § 18 Abs. 2 Nr.
[[law:sgb_7:15#abs_4_7|7]] 5 des Arbeitsschutzgesetzes eingerichteten Ausschuss ermittelt werden,
und
3. die nach Nummer 1 und 2 erforderlichen Feststellungen in einem
besonderen Verfahren unter Beteiligung von Arbeitsschutzbehörden des
Bundes und der Länder getroffen worden sind.
[[law:sgb_7:15#abs_4_8|8]]Für die Angabe nach Satz 6 reicht bei Unfallverhütungsvorschriften
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 ein Hinweis darauf aus, dass das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales von der Ermächtigung zum
Erlass einer Rechtsverordnung nach § 14 des Gesetzes über
Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für
Arbeitssicherheit keinen Gebrauch macht.
(5)[[law:sgb_7:15#abs_5_1|1]] Die Unternehmer sind über die Vorschriften nach Absatz 1 zu
unterrichten und zur Unterrichtung der Versicherten verpflichtet.