[[{}law:sgb_7:149|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:151|→]]
== § 150 Beitragspflichtige ==
(1)[[law:sgb_7:150#abs_1_1|1]] Beitragspflichtig sind die Unternehmer, für deren Unternehmen
Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen,
die Versicherung begründenden Beziehung stehen. [[law:sgb_7:150#abs_1_2|2]]Die nach § 2
versicherten Unternehmer sowie die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs.
[[law:sgb_7:150#abs_1_3|3]]1 Versicherten sind selbst beitragspflichtig. [[law:sgb_7:150#abs_1_4|4]]Für Versicherte nach § 6
Absatz 1 Satz 2 ist die jeweilige Organisation oder der jeweilige
Verband beitragspflichtig. [[law:sgb_7:150#abs_1_5|5]]Entsprechendes gilt in den Fällen des § 6
Absatz 1 Satz 3.
(2)[[law:sgb_7:150#abs_2_1|1]] Neben den Unternehmern sind beitragspflichtig
1. die Auftraggeber, soweit sie Zwischenmeistern und
Hausgewerbetreibenden zur Zahlung von Entgelt verpflichtet sind,
2. die Reeder, soweit beim Betrieb von Seeschiffen andere Unternehmer
sind oder auf Seeschiffen durch andere ein Unternehmen betrieben wird.
[[law:sgb_7:150#abs_2_2|2]]Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 Genannten sowie die in § 130 Abs. 2 Satz 1
und Abs. 3 genannten Bevollmächtigten haften mit den Unternehmern als
Gesamtschuldner.
(3)[[law:sgb_7:150#abs_3_1|1]] Für die Beitragshaftung bei der Arbeitnehmerüberlassung gilt § 28e
Abs. 2 und 4 des Vierten Buches, für die Beitragshaftung bei der
Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe gilt § 28e
Absatz 3a bis 3f des Vierten Buches und für die Beitragshaftung bei
der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages durch Unternehmer im
Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im
Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und im
Auftrag eines anderen Unternehmers adressierte Pakete befördern, gilt
§ 28e Absatz 3g des Vierten Buches entsprechend. [[law:sgb_7:150#abs_3_2|2]]Der Nachunternehmer
oder der von diesem beauftragte Verleiher hat für den Nachweis nach §
28e Absatz 3f des Vierten Buches eine qualifizierte
Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen
Unfallversicherungsträgers vorzulegen; diese enthält insbesondere
Angaben über die bei dem Unfallversicherungsträger eingetragenen
Unternehmensteile und diesen zugehörigen Lohnsummen des
Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers sowie die
ordnungsgemäße Zahlung der Beiträge.
(4)[[law:sgb_7:150#abs_4_1|1]] Bei einem Wechsel der Person des Unternehmers sind der bisherige
Unternehmer und sein Nachfolger bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in
dem der Wechsel angezeigt wurde, zur Zahlung der Beiträge und damit
zusammenhängender Leistungen als Gesamtschuldner verpflichtet.