[[{}law:sgb_7:151|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:153|→]]
== § 152 Umlage ==
(1)[[law:sgb_7:152#abs_1_1|1]] Die Beiträge werden nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage
festgesetzt. [[law:sgb_7:152#abs_1_2|2]]Die Umlage muß den Bedarf des abgelaufenen Kalenderjahres
einschließlich der zur Ansammlung der Rücklage sowie des
Verwaltungsvermögens nötigen Beträge decken. [[law:sgb_7:152#abs_1_3|3]]Darüber hinaus dürfen
Beiträge nur zur Zuführung zu den Betriebsmitteln erhoben werden.
(2)[[law:sgb_7:152#abs_2_1|1]] Abweichend von Absatz 1 werden die Beiträge für in Eigenarbeit
nicht gewerbsmäßig ausgeführte Bauarbeiten (nicht gewerbsmäßige
Bauarbeiten) außerhalb der Umlage erhoben.
(3)[[law:sgb_7:152#abs_3_1|1]] Die Satzung kann bestimmen, dass die Aufwendungen für Versicherte,
die im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 9 zweite Alternative
unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich in der Wohlfahrtspflege tätig
sind, außerhalb der Umlage nach Absatz 1 auf die Unternehmen und
Einrichtungen der Wohlfahrtspflege umgelegt werden.