[[{}law:sgb_7:152|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:154|→]] == § 153 Berechnungsgrundlagen == (1)[[law:sgb_7:153#abs_1_1|1]] Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nicht etwas anderes ergibt, der Finanzbedarf (Umlagesoll), die Arbeitsentgelte der Versicherten und die Gefahrklassen. (2)[[law:sgb_7:153#abs_2_1|1]] Das Arbeitsentgelt der Versicherten wird bis zur Höhe des Höchstjahresarbeitsverdienstes zugrunde gelegt. (3)[[law:sgb_7:153#abs_3_1|1]] Die Satzung kann bestimmen, daß der Beitragsberechnung mindestens das Arbeitsentgelt in Höhe des Mindestjahresarbeitsverdienstes für Versicherte, die das 18. [[law:sgb_7:153#abs_3_2|2]]Lebensjahr vollendet haben, zugrunde gelegt wird. [[law:sgb_7:153#abs_3_3|3]]Waren die Versicherten nicht während des ganzen Kalenderjahres oder nicht ganztägig beschäftigt, wird ein entsprechender Teil dieses Betrages zugrunde gelegt. (4)[[law:sgb_7:153#abs_4_1|1]] Soweit Rentenlasten nach § 178 Abs. 2 und 3 gemeinsam getragen werden, bleiben bei der Beitragsberechnung Unternehmen nach § 180 Abs. [[law:sgb_7:153#abs_4_2|2]]2 außer Betracht. [[law:sgb_7:153#abs_4_3|3]]Soweit Rentenlasten nach § 178 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. [[law:sgb_7:153#abs_4_4|4]]3 Nr. 2 gemeinsam getragen werden, werden sie auf die Unternehmen ausschließlich nach den Arbeitsentgelten der Versicherten in den Unternehmen unter Berücksichtigung des Freibetrages nach § 180 Abs. 1 umgelegt.