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== § 153 Berechnungsgrundlagen ==
(1)[[law:sgb_7:153#abs_1_1|1]] Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind, soweit sich aus den
nachfolgenden Vorschriften nicht etwas anderes ergibt, der
Finanzbedarf (Umlagesoll), die Arbeitsentgelte der Versicherten und
die Gefahrklassen.
(2)[[law:sgb_7:153#abs_2_1|1]] Das Arbeitsentgelt der Versicherten wird bis zur Höhe des
Höchstjahresarbeitsverdienstes zugrunde gelegt.
(3)[[law:sgb_7:153#abs_3_1|1]] Die Satzung kann bestimmen, daß der Beitragsberechnung mindestens
das Arbeitsentgelt in Höhe des Mindestjahresarbeitsverdienstes für
Versicherte, die das 18. [[law:sgb_7:153#abs_3_2|2]]Lebensjahr vollendet haben, zugrunde gelegt
wird. [[law:sgb_7:153#abs_3_3|3]]Waren die Versicherten nicht während des ganzen Kalenderjahres
oder nicht ganztägig beschäftigt, wird ein entsprechender Teil dieses
Betrages zugrunde gelegt.
(4)[[law:sgb_7:153#abs_4_1|1]] Soweit Rentenlasten nach § 178 Abs. 2 und 3 gemeinsam getragen
werden, bleiben bei der Beitragsberechnung Unternehmen nach § 180 Abs.
[[law:sgb_7:153#abs_4_2|2]]2 außer Betracht. [[law:sgb_7:153#abs_4_3|3]]Soweit Rentenlasten nach § 178 Abs. 2 Nr. 2 und Abs.
[[law:sgb_7:153#abs_4_4|4]]3 Nr. 2 gemeinsam getragen werden, werden sie auf die Unternehmen
ausschließlich nach den Arbeitsentgelten der Versicherten in den
Unternehmen unter Berücksichtigung des Freibetrages nach § 180 Abs. 1
umgelegt.