[[{}law:sgb_7:153|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:155|→]] == § 154 Berechnungsgrundlagen in besonderen Fällen == (1)[[law:sgb_7:154#abs_1_1|1]] Berechnungsgrundlage für die Beiträge der kraft Gesetzes versicherten selbständig Tätigen, der kraft Satzung versicherten Unternehmer, Ehegatten und Lebenspartner und der freiwillig Versicherten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ist anstelle der Arbeitsentgelte der kraft Satzung bestimmte Jahresarbeitsverdienst (Versicherungssumme). [[law:sgb_7:154#abs_1_2|2]]Beginnt oder endet die Versicherung im Laufe eines Kalenderjahres, wird der Beitragsberechnung nur ein entsprechender Teil des Jahresarbeitsverdienstes zugrunde gelegt. [[law:sgb_7:154#abs_1_3|3]]Für die Berechnung der Beiträge der freiwillig Versicherten nach § 6 Abs. [[law:sgb_7:154#abs_1_4|4]]1 Nr. 3 und 4 gilt § 155 entsprechend. [[law:sgb_7:154#abs_1_5|5]]Die Beiträge werden für volle Monate erhoben. (2)[[law:sgb_7:154#abs_2_1|1]] Soweit bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post- Logistik Telekommunikation für das Arbeitsentgelt oder das Arbeitseinkommen Durchschnittssätze gelten, sind diese maßgebend. [[law:sgb_7:154#abs_2_2|2]]Die Satzung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation kann bestimmen, daß der Beitragsberechnung der Jahresarbeitsverdienst von Versicherten, die nicht als Besatzungsmitglied tätig sind, nur zum Teil zugrunde gelegt wird. (3)[[law:sgb_7:154#abs_3_1|1]] Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind in den Fällen des § 152 Absatz 3 der für diesen Personenkreis erforderliche Finanzbedarf und das Arbeitsentgelt der Versicherten der Unternehmen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege.