[[{}law:sgb_7:153|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:155|→]]
== § 154 Berechnungsgrundlagen in besonderen Fällen ==
(1)[[law:sgb_7:154#abs_1_1|1]] Berechnungsgrundlage für die Beiträge der kraft Gesetzes
versicherten selbständig Tätigen, der kraft Satzung versicherten
Unternehmer, Ehegatten und Lebenspartner und der freiwillig
Versicherten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ist anstelle der
Arbeitsentgelte der kraft Satzung bestimmte Jahresarbeitsverdienst
(Versicherungssumme). [[law:sgb_7:154#abs_1_2|2]]Beginnt oder endet die Versicherung im Laufe
eines Kalenderjahres, wird der Beitragsberechnung nur ein
entsprechender Teil des Jahresarbeitsverdienstes zugrunde gelegt. [[law:sgb_7:154#abs_1_3|3]]Für
die Berechnung der Beiträge der freiwillig Versicherten nach § 6 Abs.
[[law:sgb_7:154#abs_1_4|4]]1 Nr. 3 und 4 gilt § 155 entsprechend. [[law:sgb_7:154#abs_1_5|5]]Die Beiträge werden für volle
Monate erhoben.
(2)[[law:sgb_7:154#abs_2_1|1]] Soweit bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-
Logistik Telekommunikation für das Arbeitsentgelt oder das
Arbeitseinkommen Durchschnittssätze gelten, sind diese maßgebend. [[law:sgb_7:154#abs_2_2|2]]Die
Satzung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik
Telekommunikation kann bestimmen, daß der Beitragsberechnung der
Jahresarbeitsverdienst von Versicherten, die nicht als
Besatzungsmitglied tätig sind, nur zum Teil zugrunde gelegt wird.
(3)[[law:sgb_7:154#abs_3_1|1]] Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind in den Fällen des §
152 Absatz 3 der für diesen Personenkreis erforderliche Finanzbedarf
und das Arbeitsentgelt der Versicherten der Unternehmen und
Einrichtungen der Wohlfahrtspflege.