[[{}law:sgb_7:156|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:158|→]] == § 157 Gefahrtarif == (1)[[law:sgb_7:157#abs_1_1|1]] Der Unfallversicherungsträger setzt als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest. [[law:sgb_7:157#abs_1_2|2]]In dem Gefahrtarif sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen. [[law:sgb_7:157#abs_1_3|3]]Für die in § 121 Abs. 2 genannten Unternehmen der Seefahrt kann die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation Gefahrklassen feststellen. (2)[[law:sgb_7:157#abs_2_1|1]] Der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden. [[law:sgb_7:157#abs_2_2|2]]Für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten kann eine Tarifstelle mit einer Gefahrklasse vorgesehen werden. (3)[[law:sgb_7:157#abs_3_1|1]] Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet. (4)[[law:sgb_7:157#abs_4_1|1]] Der Gefahrtarif hat eine Bestimmung über die Festsetzung der Gefahrklassen oder die Berechnung der Beiträge für fremdartige Nebenunternehmen vorzusehen. [[law:sgb_7:157#abs_4_2|2]]Die Berechnungsgrundlagen des Unfallversicherungsträgers, dem die Nebenunternehmen als Hauptunternehmen angehören würden, sind dabei zu beachten. (5)[[law:sgb_7:157#abs_5_1|1]] Der Gefahrtarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren. (6)[[law:sgb_7:157#abs_6_1|1]] (weggefallen)