[[{}law:sgb_7:156|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:158|→]]
== § 157 Gefahrtarif ==
(1)[[law:sgb_7:157#abs_1_1|1]] Der Unfallversicherungsträger setzt als autonomes Recht einen
Gefahrtarif fest. [[law:sgb_7:157#abs_1_2|2]]In dem Gefahrtarif sind zur Abstufung der Beiträge
Gefahrklassen festzustellen. [[law:sgb_7:157#abs_1_3|3]]Für die in § 121 Abs. 2 genannten
Unternehmen der Seefahrt kann die Berufsgenossenschaft
Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation Gefahrklassen
feststellen.
(2)[[law:sgb_7:157#abs_2_1|1]] Der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert, in denen
Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung
eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden. [[law:sgb_7:157#abs_2_2|2]]Für nicht
gewerbsmäßige Bauarbeiten kann eine Tarifstelle mit einer Gefahrklasse
vorgesehen werden.
(3)[[law:sgb_7:157#abs_3_1|1]] Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten
Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet.
(4)[[law:sgb_7:157#abs_4_1|1]] Der Gefahrtarif hat eine Bestimmung über die Festsetzung der
Gefahrklassen oder die Berechnung der Beiträge für fremdartige
Nebenunternehmen vorzusehen. [[law:sgb_7:157#abs_4_2|2]]Die Berechnungsgrundlagen des
Unfallversicherungsträgers, dem die Nebenunternehmen als
Hauptunternehmen angehören würden, sind dabei zu beachten.
(5)[[law:sgb_7:157#abs_5_1|1]] Der Gefahrtarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs
Kalenderjahren.
(6)[[law:sgb_7:157#abs_6_1|1]] (weggefallen)