[[{}law:sgb_7:157|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:159|→]]
== § 158 Genehmigung ==
(1)[[law:sgb_7:158#abs_1_1|1]] Der Gefahrtarif und jede Änderung bedürfen der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde.
(2)[[law:sgb_7:158#abs_2_1|1]] Der Unfallversicherungsträger hat spätestens drei Monate vor
Ablauf der Geltungsdauer des Gefahrtarifs der Aufsichtsbehörde
beabsichtigte Änderungen mitzuteilen. [[law:sgb_7:158#abs_2_2|2]]Wird der Gefahrtarif in einer
von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist nicht aufgestellt oder wird
er nicht genehmigt, stellt ihn die Aufsichtsbehörde auf. § 89 des
Vierten Buches gilt.