[[{}law:sgb_7:158|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:160|→]] == § 159 Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen == (1)[[law:sgb_7:159#abs_1_1|1]] Der Unfallversicherungsträger veranlagt die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen. [[law:sgb_7:159#abs_1_2|2]]Satz 1 gilt nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten. (2)[[law:sgb_7:159#abs_2_1|1]] Für die Auskunftspflicht der Unternehmer gilt § 98 des Zehnten Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Auskunfts- und Vorlagepflicht der Unternehmer auch auf Angaben und Unterlagen über die betrieblichen Verhältnisse erstreckt, die für die Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen erforderlich sind. [[law:sgb_7:159#abs_2_2|2]]Soweit die Unternehmer ihrer Auskunftspflicht nicht nachkommen, nimmt der Unfallversicherungsträger die Veranlagung nach eigener Einschätzung der betrieblichen Verhältnisse vor.