[[{}law:sgb_7:158|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:160|→]]
== § 159 Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen ==
(1)[[law:sgb_7:159#abs_1_1|1]] Der Unfallversicherungsträger veranlagt die Unternehmen für die
Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen. [[law:sgb_7:159#abs_1_2|2]]Satz 1 gilt nicht
für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten.
(2)[[law:sgb_7:159#abs_2_1|1]] Für die Auskunftspflicht der Unternehmer gilt § 98 des Zehnten
Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Auskunfts- und
Vorlagepflicht der Unternehmer auch auf Angaben und Unterlagen über
die betrieblichen Verhältnisse erstreckt, die für die Veranlagung der
Unternehmen zu den Gefahrklassen erforderlich sind. [[law:sgb_7:159#abs_2_2|2]]Soweit die
Unternehmer ihrer Auskunftspflicht nicht nachkommen, nimmt der
Unfallversicherungsträger die Veranlagung nach eigener Einschätzung
der betrieblichen Verhältnisse vor.