[[{}law:sgb_7:15|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:17|→]]
==== § 16 Geltung bei Zuständigkeit anderer Unfallversicherungsträger und für ausländische Unternehmen ====
(1)[[law:sgb_7:16#abs_1_1|1]] Die Unfallverhütungsvorschriften eines Unfallversicherungsträgers
gelten auch, soweit in dem oder für das Unternehmen Versicherte tätig
werden, für die ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist.
(2)[[law:sgb_7:16#abs_2_1|1]] Die Unfallverhütungsvorschriften eines Unfallversicherungsträgers
gelten auch für Unternehmer und Beschäftigte von ausländischen
Unternehmen, die eine Tätigkeit im Inland ausüben, ohne einem
Unfallversicherungsträger anzugehören.