[[{}law:sgb_7:15|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:17|→]] ==== § 16 Geltung bei Zuständigkeit anderer Unfallversicherungsträger und für ausländische Unternehmen ==== (1)[[law:sgb_7:16#abs_1_1|1]] Die Unfallverhütungsvorschriften eines Unfallversicherungsträgers gelten auch, soweit in dem oder für das Unternehmen Versicherte tätig werden, für die ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist. (2)[[law:sgb_7:16#abs_2_1|1]] Die Unfallverhütungsvorschriften eines Unfallversicherungsträgers gelten auch für Unternehmer und Beschäftigte von ausländischen Unternehmen, die eine Tätigkeit im Inland ausüben, ohne einem Unfallversicherungsträger anzugehören.