[[{}law:sgb_7:159|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:161|→]]
== § 160 Änderung der Veranlagung ==
(1)[[law:sgb_7:160#abs_1_1|1]] Treten in den Unternehmen Änderungen ein, hebt der
Unfallversicherungsträger den Veranlagungsbescheid mit Beginn des
Monats auf, der der Änderungsmitteilung durch die Unternehmer folgt.
(2)[[law:sgb_7:160#abs_2_1|1]] Ein Veranlagungsbescheid wird mit Wirkung für die Vergangenheit
aufgehoben, soweit
1. die Veranlagung zu einer zu niedrigen Gefahrklasse geführt hat oder
eine zu niedrige Gefahrklasse beibehalten worden ist, weil die
Unternehmer ihren Mitteilungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig
nachgekommen sind oder ihre Angaben in wesentlicher Hinsicht unrichtig
oder unvollständig waren,
2. die Veranlagung zu einer zu hohen Gefahrklasse von den Unternehmern
nicht zu vertreten ist.
(3)[[law:sgb_7:160#abs_3_1|1]] In allen übrigen Fällen wird ein Veranlagungsbescheid mit Beginn
des Monats, der der Bekanntgabe des Änderungsbescheides folgt,
aufgehoben.