[[{}law:sgb_7:161|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:163|→]]
== § 162 Zuschläge, Nachlässe, Prämien ==
(1)[[law:sgb_7:162#abs_1_1|1]] Die gewerblichen Berufsgenossenschaften haben unter
Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge
aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen. [[law:sgb_7:162#abs_1_2|2]]Versicherungsfälle nach § 8
Abs. 2 Nr. 1 bis 4 bleiben dabei außer Ansatz. [[law:sgb_7:162#abs_1_3|3]]Das Nähere bestimmt die
Satzung; dabei kann sie Versicherungsfälle, die durch höhere Gewalt
oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender
Personen eintreten, und Versicherungsfälle auf Betriebswegen sowie
Berufskrankheiten ausnehmen. [[law:sgb_7:162#abs_1_4|4]]Die Höhe der Zuschläge und Nachlässe
richtet sich nach der Zahl, der Schwere oder den Aufwendungen für die
Versicherungsfälle oder nach mehreren dieser Merkmale. [[law:sgb_7:162#abs_1_5|5]]Die Satzung
kann bestimmen, dass auch die nicht anzeigepflichtigen
Versicherungsfälle für die Berechnung von Zuschlägen oder Nachlässen
berücksichtigt werden. [[law:sgb_7:162#abs_1_6|6]]Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für den
Zuständigkeitsbereich der Unfallversicherung Bund und Bahn nach § 125
Absatz 2. [[law:sgb_7:162#abs_1_7|7]]Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann durch
Satzung bestimmen, daß entsprechend den Sätzen 1 bis 5 Zuschläge
auferlegt oder Nachlässe bewilligt werden.
(2)[[law:sgb_7:162#abs_2_1|1]] Die Unfallversicherungsträger können unter Berücksichtigung der
Wirksamkeit der von den Unternehmern getroffenen Maßnahmen zur
Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und für die
Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren Prämien gewähren.
[[law:sgb_7:162#abs_2_2|2]]Dabei sollen sie auch die in Inklusionsvereinbarungen (§ 166 des
Neunten Buches) getroffenen Maßnahmen der betrieblichen Prävention (§
167 des Neunten Buches) berücksichtigen.
(3)[[law:sgb_7:162#abs_3_1|1]] Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für nicht gewerbsmäßige
Bauarbeiten.