[[{}law:sgb_7:161|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:163|→]] == § 162 Zuschläge, Nachlässe, Prämien == (1)[[law:sgb_7:162#abs_1_1|1]] Die gewerblichen Berufsgenossenschaften haben unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen. [[law:sgb_7:162#abs_1_2|2]]Versicherungsfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 bleiben dabei außer Ansatz. [[law:sgb_7:162#abs_1_3|3]]Das Nähere bestimmt die Satzung; dabei kann sie Versicherungsfälle, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen eintreten, und Versicherungsfälle auf Betriebswegen sowie Berufskrankheiten ausnehmen. [[law:sgb_7:162#abs_1_4|4]]Die Höhe der Zuschläge und Nachlässe richtet sich nach der Zahl, der Schwere oder den Aufwendungen für die Versicherungsfälle oder nach mehreren dieser Merkmale. [[law:sgb_7:162#abs_1_5|5]]Die Satzung kann bestimmen, dass auch die nicht anzeigepflichtigen Versicherungsfälle für die Berechnung von Zuschlägen oder Nachlässen berücksichtigt werden. [[law:sgb_7:162#abs_1_6|6]]Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für den Zuständigkeitsbereich der Unfallversicherung Bund und Bahn nach § 125 Absatz 2. [[law:sgb_7:162#abs_1_7|7]]Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann durch Satzung bestimmen, daß entsprechend den Sätzen 1 bis 5 Zuschläge auferlegt oder Nachlässe bewilligt werden. (2)[[law:sgb_7:162#abs_2_1|1]] Die Unfallversicherungsträger können unter Berücksichtigung der Wirksamkeit der von den Unternehmern getroffenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren Prämien gewähren. [[law:sgb_7:162#abs_2_2|2]]Dabei sollen sie auch die in Inklusionsvereinbarungen (§ 166 des Neunten Buches) getroffenen Maßnahmen der betrieblichen Prävention (§ 167 des Neunten Buches) berücksichtigen. (3)[[law:sgb_7:162#abs_3_1|1]] Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten.