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== § 163 Beitragszuschüsse für Küstenfischer ==
(1)[[law:sgb_7:163#abs_1_1|1]] Für die Unternehmen der Küstenfischerei, deren Unternehmer nach §
2 Abs. 1 Nr. 7 versichert sind, haben die Länder mit Küstenbezirken im
voraus bemessene Zuschüsse zu den Beiträgen zu leisten; die Höhe der
Zuschüsse stellt das Bundesamt für Soziale Sicherung im Benehmen mit
den obersten Verwaltungsbehörden der Länder mit Küstenbezirken
jährlich fest. [[law:sgb_7:163#abs_1_2|2]]Die Zuschüsse sind für jedes Land entsprechend der Höhe
des Jahresarbeitsverdienstes der in diesen Unternehmen tätigen
Versicherten unter Heranziehung des Haushaltsvoranschlages der
Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik
Telekommunikation festzustellen.
(2)[[law:sgb_7:163#abs_2_1|1]] Die Länder können die Beitragszuschüsse auf die Gemeinden oder
Gemeindeverbände entsprechend der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes
der Versicherten in Unternehmen der Küstenfischerei, die in ihrem
Bezirk tätig sind, verteilen.
(3)[[law:sgb_7:163#abs_3_1|1]] Küstenfischerei im Sinne des Absatzes 1 ist
1. der Betrieb mit Hochseekuttern bis zu 250 Kubikmetern Rauminhalt,
Küstenkuttern, Fischerbooten und ähnlichen Fahrzeugen,
2. die Fischerei ohne Fahrzeug auf den in § 121 Abs. 3 Nr. 1 bis 3
genannten Gewässern.