[[{}law:sgb_7:163|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:165|→]]
== § 164 Beitragsvorschüsse und Sicherheitsleistungen ==
(1)[[law:sgb_7:164#abs_1_1|1]] Zur Sicherung des Beitragsaufkommens können die
Unfallversicherungsträger Vorschüsse bis zur Höhe des
voraussichtlichen Jahresbedarfs erheben.
(2)[[law:sgb_7:164#abs_2_1|1]] Die Unfallversicherungsträger können bei einem Wechsel der Person
des Unternehmers oder bei Einstellung des Unternehmens eine
Beitragsabfindung oder auf Antrag eine Sicherheitsleistung festsetzen.
[[law:sgb_7:164#abs_2_2|2]]Das Nähere bestimmt die Satzung.