[[{}law:sgb_7:163|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:165|→]] == § 164 Beitragsvorschüsse und Sicherheitsleistungen == (1)[[law:sgb_7:164#abs_1_1|1]] Zur Sicherung des Beitragsaufkommens können die Unfallversicherungsträger Vorschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen Jahresbedarfs erheben. (2)[[law:sgb_7:164#abs_2_1|1]] Die Unfallversicherungsträger können bei einem Wechsel der Person des Unternehmers oder bei Einstellung des Unternehmens eine Beitragsabfindung oder auf Antrag eine Sicherheitsleistung festsetzen. [[law:sgb_7:164#abs_2_2|2]]Das Nähere bestimmt die Satzung.