[[{}law:sgb_7:164|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:166|→]]
== § 165 Nachweise ==
(1)[[law:sgb_7:165#abs_1_1|1]] Die Unternehmer haben nach Ablauf eines Kalenderjahres die
Arbeitsentgelte der Versicherten und die geleisteten Arbeitsstunden
mit dem Lohnnachweis nach § 99 des Vierten Buches zu melden. [[law:sgb_7:165#abs_1_2|2]]Soweit
Beträge für Beschäftigte erhoben werden, bei denen sich die Höhe des
Beitrages nach den §§ 155, 156 und 185 Absatz 2 und 4 nicht nach den
Arbeitsentgelten richtet, hat der Unternehmer die zur Berechnung der
Umlage durch Satzung festgelegten Angaben nach § 99 des Vierten Buches
zu melden. [[law:sgb_7:165#abs_1_3|3]]Soweit Beiträge für sonstige, nicht nach § 2 Absatz 1
Nummer 1 Versicherte nicht nach den Arbeitsentgelten erhoben werden,
werden die vom Unternehmer zur Berechnung der Umlage zu meldenden
Angaben sowie das Verfahren durch Satzung bestimmt.
(2)[[law:sgb_7:165#abs_2_1|1]] Die Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten haben zur
Berechnung der Beiträge einen Nachweis über die sich aus der Satzung
ergebenden Berechnungsgrundlagen in der vom Unfallversicherungsträger
geforderten Frist einzureichen. [[law:sgb_7:165#abs_2_2|2]]Der Unfallversicherungsträger kann für
den Nachweis nach Satz 1 eine bestimmte Form vorschreiben.
(3)[[law:sgb_7:165#abs_3_1|1]] Soweit die Unternehmer die Angaben nicht, nicht rechtzeitig,
falsch oder unvollständig machen, kann der Unfallversicherungsträger
eine Schätzung vornehmen.
(4)[[law:sgb_7:165#abs_4_1|1]] Die Unternehmer haben über die den Angaben nach den Absätzen 1 und
2 zugrunde liegenden Tatsachen Aufzeichnungen zu führen; bei der
Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe hat der
Unternehmer jeweils gesonderte Aufzeichnungen so zu führen, dass eine
Zuordnung der Arbeitnehmer, der Arbeitsentgelte und der geleisteten
Arbeitsstunden der Versicherten zu dem jeweiligen Dienst- oder
Werkvertrag gewährleistet ist. [[law:sgb_7:165#abs_4_2|2]]Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf
Jahre lang aufzubewahren.