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== § 166 Auskunftspflicht der Unternehmer und Beitragsüberwachung ==
(1)[[law:sgb_7:166#abs_1_1|1]] Für die Auskunftspflicht der Unternehmer und die
Beitragsüberwachung gelten § 98 des Zehnten Buches, § 28p des Vierten
Buches und die Beitragsverfahrensverordnung, entsprechend mit der
Maßgabe, daß sich die Auskunfts- und Vorlagepflicht der Unternehmer
und die Prüfungs- und Überwachungsbefugnis der
Unfallversicherungsträger auch auf Angaben und Unterlagen über die
betrieblichen Verhältnisse erstreckt, die für die Veranlagung der
Unternehmen und für die Zuordnung der Entgelte der Versicherten zu den
Gefahrklassen erforderlich sind.
(2)[[law:sgb_7:166#abs_2_1|1]] Die Prüfung nach Absatz 1 bei den Arbeitgebern wird von den
Trägern der Rentenversicherung im Auftrag der Unfallversicherung im
Rahmen ihrer Prüfung nach § 28p des Vierten Buches durchgeführt.
[[law:sgb_7:166#abs_2_2|2]]Unternehmen, bei denen der für das vorvergangene Jahr vor der Prüfung
nach § 168 Absatz 1 festgestellte Beitrag einen Betrag in Höhe von 1,5
Prozent der Bezugsgröße nicht überstiegen hat, sind dabei bis auf eine
durch den Unfallversicherungsträger festzulegende Stichprobe von der
Prüfung ausgenommen. [[law:sgb_7:166#abs_2_3|3]]Satz 1 gilt nicht,
1. soweit sich die Höhe des Beitrages nach den §§ 155, 156, 185 Absatz 2
oder Absatz 4 nicht nach den Arbeitsentgelten richtet,
2. wenn der Unfallversicherungsträger das Ende seiner Zuständigkeit für
das Unternehmen durch einen Bescheid nach § 136 Absatz 1 festgestellt
hat.
[[law:sgb_7:166#abs_2_4|4]]Unternehmer, bei denen keine Prüfung nach § 28p des Vierten Buches
durchzuführen ist, prüfen die Unfallversicherungsträger; hierfür
bestimmen sie die Prüfungsabstände. [[law:sgb_7:166#abs_2_5|5]]Die Unfallversicherungsträger
können die Prüfung nach Absatz 1 selbst durchführen, wenn
Anhaltspunkte vorliegen, dass der Unternehmer Arbeitsentgelte nicht
oder nicht zur richtigen Gefahrklasse gemeldet hat. [[law:sgb_7:166#abs_2_6|6]]Der für die
Prüfung zuständige Rentenversicherungsträger ist über den Beginn und
über das Ergebnis der Prüfung zu informieren.
(3)[[law:sgb_7:166#abs_3_1|1]] Das Nähere über die Größe der Stichprobe nach Absatz 2 Satz 2
sowie über Art, Umfang und Zeitpunkt der Übermittlung der Angaben über
die von der Prüfung ausgenommenen Unternehmen regeln die Deutsche
Gesetzliche Unfallversicherung e. [[law:sgb_7:166#abs_3_2|2]]V. und die Deutsche
Rentenversicherung Bund in einer Vereinbarung. [[law:sgb_7:166#abs_3_3|3]]Die Träger der
Rentenversicherung erhalten für die Beitragsüberwachung von den
Trägern der Unfallversicherung eine pauschale Vergütung, mit der alle
dadurch entstehenden Kosten abgegolten werden. [[law:sgb_7:166#abs_3_4|4]]Die Höhe wird
regelmäßig durch Vereinbarung zwischen der Deutschen Gesetzlichen
Unfallversicherung e. [[law:sgb_7:166#abs_3_5|5]]V. und der Deutschen Rentenversicherung Bund
festgesetzt. [[law:sgb_7:166#abs_3_6|6]]Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. [[law:sgb_7:166#abs_3_7|7]]V. prüft
bei den Trägern der Rentenversicherung deren Aufgabenerfüllung nach
Absatz 2 Satz 1.