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== § 168 Beitragsbescheid ==
(1)[[law:sgb_7:168#abs_1_1|1]] Der Unfallversicherungsträger teilt den Beitragspflichtigen den
von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. [[law:sgb_7:168#abs_1_2|2]]Einer Anhörung nach §
24 des Zehnten Buches bedarf es nur in den Fällen des Absatzes 2 Satz
1\.
(2)[[law:sgb_7:168#abs_2_1|1]] Der Beitragsbescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit
zuungunsten der Beitragspflichtigen nur dann aufzuheben, wenn
1. die Veranlagung des Unternehmens zu den Gefahrklassen nachträglich
geändert wird,
2. die Meldung nach § 165 Absatz 1 unrichtige Angaben enthält oder sich
die Schätzung als unrichtig erweist.
[[law:sgb_7:168#abs_2_2|2]]3. (weggefallen)
Wird der Beitragsbescheid aufgrund der Feststellungen einer Prüfung
nach § 166 Abs. 2 aufgehoben, bedarf es nicht einer Anhörung durch den
Unfallversicherungsträger nach § 24 des Zehnten Buches, soweit die für
die Aufhebung erheblichen Tatsachen in der Prüfung festgestellt worden
sind und der Arbeitgeber Gelegenheit hatte, gegenüber dem
Rentenversicherungsträger hierzu Stellung zu nehmen.
[[law:sgb_7:168#abs_2_3|3]](2a) Enthält eine Meldung nach § 99 des Vierten Buches unrichtige
Angaben, unterbleibt eine Aufhebung des Beitragsbescheides nach § 44
des Zehnten Buches zugunsten des Unternehmers, solange die
fehlerhaften Meldungen nicht durch den Unternehmer korrigiert worden
sind.
(3)[[law:sgb_7:168#abs_3_1|1]] Die Satzung kann bestimmen, daß die Unternehmer ihren Beitrag
selbst zu errechnen haben; sie regelt das Verfahren sowie die
Fälligkeit des Beitrages.
(4)[[law:sgb_7:168#abs_4_1|1]] Für Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten wird der Beitrag
festgestellt, sobald der Anspruch entstanden und der Höhe nach bekannt
ist.