[[{}law:sgb_7:168|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:170|→]] == § 169 Erhebung von Säumniszuschlägen == Ein Säumniszuschlag nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches ist nicht zu erheben, wenn 1. dieser einen Betrag von 5 Euro unterschreitet oder 2. ein Säumnis bis zu drei Tagen vorliegt. Dies gilt nicht für die landwirtschaftliche Unfallversicherung.