[[{}law:sgb_7:16|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:18|→]]
==== § 17 Überwachung und Beratung ====
(1)[[law:sgb_7:17#abs_1_1|1]] Die Unfallversicherungsträger haben die Durchführung der Maßnahmen
zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten
Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe in den
Unternehmen zu überwachen sowie die Unternehmer und die Versicherten
zu beraten.
(2)[[law:sgb_7:17#abs_2_1|1]] Soweit in einem Unternehmen Versicherte tätig sind, für die ein
anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist, kann auch dieser die
Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen,
Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine
wirksame Erste Hilfe überwachen. [[law:sgb_7:17#abs_2_2|2]]Beide Unfallversicherungsträger
sollen, wenn nicht sachliche Gründe entgegenstehen, die Überwachung
und Beratung abstimmen und sich mit deren Wahrnehmung auf einen
Unfallversicherungsträger verständigen.
(3)[[law:sgb_7:17#abs_3_1|1]] Erwachsen dem Unfallversicherungsträger durch Pflichtversäumnis
eines Unternehmers bare Auslagen für die Überwachung seines
Unternehmens, so kann der Vorstand dem Unternehmer diese Kosten
auferlegen.