[[{}law:sgb_7:170|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:172a|→]]
== § 172 Betriebsmittel ==
(1)[[law:sgb_7:172#abs_1_1|1]] Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden
1. für Aufgaben, die gesetzlich oder durch die Satzung vorgesehen sind,
sowie für die Verwaltungskosten,
2. zur Auffüllung der Rücklage und zur Bildung von Verwaltungsvermögen.
(2)[[law:sgb_7:172#abs_2_1|1]] Die Betriebsmittel dürfen die Ausgaben des abgelaufenen
Kalenderjahres am 31. [[law:sgb_7:172#abs_2_2|2]]Dezember des laufenden Kalenderjahres nicht
übersteigen.