[[{}law:sgb_7:172|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:172b|→]] == § 172a Rücklage == (1)[[law:sgb_7:172a#abs_1_1|1]] Die Unfallversicherungsträger bilden die Rücklage über die in § 82 des Vierten Buches genannte Zweckbestimmung hinaus auch zur Beitragsstabilisierung. (2)[[law:sgb_7:172a#abs_2_1|1]] Die Rücklage wird mindestens in zweifacher Höhe der durchschnittlichen monatlichen Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres und höchstens bis zur vierfachen Höhe der durchschnittlichen monatlichen Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres gebildet; Stichtag für die Bemessung ist der 31. [[law:sgb_7:172a#abs_2_2|2]]Dezember des laufenden Kalenderjahres. (3)[[law:sgb_7:172a#abs_3_1|1]] Bis die Rücklage die in Absatz 2 vorgesehene Mindesthöhe erreicht hat, wird ihr jährlich ein Betrag in Höhe von 1,5 Prozent der Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres zugeführt. (4)[[law:sgb_7:172a#abs_4_1|1]] Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des Unfallversicherungsträgers genehmigen, dass die Rücklage bis zu einer geringeren Höhe angesammelt wird oder ihr höhere, geringere oder keine Beträge zugeführt werden. (5)[[law:sgb_7:172a#abs_5_1|1]] Die Zinsen aus der Rücklage fließen dieser zu, bis sie die Mindesthöhe erreicht hat, die sich aus Absatz 2 ergibt.