[[{}law:sgb_7:172|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:172b|→]]
== § 172a Rücklage ==
(1)[[law:sgb_7:172a#abs_1_1|1]] Die Unfallversicherungsträger bilden die Rücklage über die in § 82
des Vierten Buches genannte Zweckbestimmung hinaus auch zur
Beitragsstabilisierung.
(2)[[law:sgb_7:172a#abs_2_1|1]] Die Rücklage wird mindestens in zweifacher Höhe der
durchschnittlichen monatlichen Ausgaben des abgelaufenen
Kalenderjahres und höchstens bis zur vierfachen Höhe der
durchschnittlichen monatlichen Ausgaben des abgelaufenen
Kalenderjahres gebildet; Stichtag für die Bemessung ist der 31.
[[law:sgb_7:172a#abs_2_2|2]]Dezember des laufenden Kalenderjahres.
(3)[[law:sgb_7:172a#abs_3_1|1]] Bis die Rücklage die in Absatz 2 vorgesehene Mindesthöhe erreicht
hat, wird ihr jährlich ein Betrag in Höhe von 1,5 Prozent der Ausgaben
des abgelaufenen Kalenderjahres zugeführt.
(4)[[law:sgb_7:172a#abs_4_1|1]] Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des
Unfallversicherungsträgers genehmigen, dass die Rücklage bis zu einer
geringeren Höhe angesammelt wird oder ihr höhere, geringere oder keine
Beträge zugeführt werden.
(5)[[law:sgb_7:172a#abs_5_1|1]] Die Zinsen aus der Rücklage fließen dieser zu, bis sie die
Mindesthöhe erreicht hat, die sich aus Absatz 2 ergibt.