[[{}law:sgb_7:172b|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:173|→]]
== § 172c Altersrückstellungen ==
(1)[[law:sgb_7:172c#abs_1_1|1]] Die Unfallversicherungsträger sind verpflichtet,
Altersrückstellungen für die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer, denen eine Anwartschaft auf Versorgung nach
beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet wird,
zu bilden. [[law:sgb_7:172c#abs_1_2|2]]Die Altersrückstellungen umfassen Versorgungsausgaben für
Versorgungsbezüge und Beihilfen. [[law:sgb_7:172c#abs_1_3|3]]Die Verpflichtung besteht auch, wenn
die Unfallversicherungsträger gegenüber ihren Tarifbeschäftigten
Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge unmittelbar zugesagt
haben.
(2)[[law:sgb_7:172c#abs_2_1|1]] Die Rückstellungen dürfen nur zweckentsprechend verwendet werden.
(3)[[law:sgb_7:172c#abs_3_1|1]] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft das Nähere zur Höhe der für die Altersrückstellungen
erforderlichen Zuweisungssätze, zum Zahlverfahren der Zuweisungen, zur
Überprüfung der Höhe der Zuweisungssätze sowie zur Anlage des
Deckungskapitals durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zu regeln. [[law:sgb_7:172c#abs_3_2|2]]Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die
Befugnis nach Satz 1 mit Zustimmung des Bundesrates durch
Rechtsverordnung auf das Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen.
[[law:sgb_7:172c#abs_3_3|3]]Rechtsverordnungen, die nach Satz 2 erlassen werden, bedürfen einer
Anhörung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. [[law:sgb_7:172c#abs_3_4|4]]V. sowie der
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und ergehen im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie dem
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.