[[{}law:sgb_7:172c|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:174|→]]
== § 173 Zusammenlegung und Teilung der Last ==
(1)[[law:sgb_7:173#abs_1_1|1]] Die gewerblichen Berufsgenossenschaften können vereinbaren, ihre
Entschädigungslast ganz oder zum Teil gemeinsam zu tragen. [[law:sgb_7:173#abs_1_2|2]]Dabei wird
vereinbart, wie die gemeinsame Last auf die beteiligten
Berufsgenossenschaften zu verteilen ist. [[law:sgb_7:173#abs_1_3|3]]Die Vereinbarung bedarf der
Zustimmung der Vertreterversammlungen und der Genehmigung der
Aufsichtsbehörden der beteiligten Berufsgenossenschaften. [[law:sgb_7:173#abs_1_4|4]]Sie darf nur
mit dem Beginn eines Kalenderjahres wirksam werden.
(2)[[law:sgb_7:173#abs_2_1|1]] Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 nicht zustande und erscheint
es zur Abwendung der Gefährdung der Leistungsfähigkeit einer
Berufsgenossenschaft erforderlich, so kann das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates bestimmen, daß Berufsgenossenschaften ihre
Entschädigungslast für ein Kalenderjahr ganz oder zum Teil gemeinsam
tragen oder eine vorübergehend nicht leistungsfähige
Berufsgenossenschaft unterstützen, und das Nähere über die Verteilung
der Last und die Höhe der Unterstützung regeln.
(3)[[law:sgb_7:173#abs_3_1|1]] Der Anteil der Berufsgenossenschaft an der gemeinsamen Last wird
wie die Entschädigungsbeträge, die die Berufsgenossenschaft nach
diesem Gesetz zu leisten hat, auf die Unternehmer verteilt, sofern die
Vertreterversammlung nicht etwas anderes beschließt.
(4)[[law:sgb_7:173#abs_4_1|1]] Gilt nach § 130 Abs. 2 Satz 4 als Sitz des Unternehmens Berlin,
kann der für die Entschädigung zuständige Unfallversicherungsträger
von den anderen sachlich, aber nicht örtlich zuständigen
Unfallversicherungsträgern einen Ausgleich verlangen. [[law:sgb_7:173#abs_4_2|2]]Die
Unfallversicherungsträger regeln das Nähere durch Vereinbarung.