[[{}law:sgb_7:173|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:175|→]]
== § 174 Teilung der Entschädigungslast bei Berufskrankheiten ==
(1)[[law:sgb_7:174#abs_1_1|1]] In den Fällen des § 134 kann der für die Entschädigung zuständige
Unfallversicherungsträger von den anderen einen Ausgleich verlangen.
(2)[[law:sgb_7:174#abs_2_1|1]] Die Höhe des Ausgleichs nach Absatz 1 richtet sich nach dem
Verhältnis der Dauer der gefährdenden Tätigkeit in dem jeweiligen
Unternehmen zur Dauer aller gefährdenden Tätigkeiten.
(3)[[law:sgb_7:174#abs_3_1|1]] Die Unfallversicherungsträger regeln das Nähere durch
Vereinbarung; sie können dabei einen von Absatz 2 abweichenden
Verteilungsmaßstab wählen, einen pauschalierten Ausgleich vorsehen
oder von einem Ausgleich absehen.