[[{}law:sgb_7:173|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:175|→]] == § 174 Teilung der Entschädigungslast bei Berufskrankheiten == (1)[[law:sgb_7:174#abs_1_1|1]] In den Fällen des § 134 kann der für die Entschädigung zuständige Unfallversicherungsträger von den anderen einen Ausgleich verlangen. (2)[[law:sgb_7:174#abs_2_1|1]] Die Höhe des Ausgleichs nach Absatz 1 richtet sich nach dem Verhältnis der Dauer der gefährdenden Tätigkeit in dem jeweiligen Unternehmen zur Dauer aller gefährdenden Tätigkeiten. (3)[[law:sgb_7:174#abs_3_1|1]] Die Unfallversicherungsträger regeln das Nähere durch Vereinbarung; sie können dabei einen von Absatz 2 abweichenden Verteilungsmaßstab wählen, einen pauschalierten Ausgleich vorsehen oder von einem Ausgleich absehen.