[[{}law:sgb_7:176|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:178|→]]
== § 177 Begriffsbestimmungen ==
(1)[[law:sgb_7:177#abs_1_1|1]] Rentenlasten sind die Aufwendungen der Berufsgenossenschaften für
Renten, Sterbegeld und Abfindungen.
(2)[[law:sgb_7:177#abs_2_1|1]] Ausgleichsjahr ist das Kalenderjahr, für das die Rentenlasten
gemeinsam getragen werden.
(3)[[law:sgb_7:177#abs_3_1|1]] Neurenten eines Jahres sind die Rentenlasten des Ausgleichsjahres
aus Versicherungsfällen, für die im Ausgleichsjahr oder in einem der
vier vorangegangenen Jahre erstmals Rente, Sterbegeld oder Abfindung
festgestellt wurde. [[law:sgb_7:177#abs_3_2|2]]Abfindungen sind dabei auf den Gesamtbetrag zu
reduzieren, der bei laufender Rentenzahlung bis zum Ende des vierten
Jahres nach dem Jahr der erstmaligen Feststellung der Rente geleistet
worden wäre; Abfindungen nach § 75 werden in Höhe der Abfindungssumme
berücksichtigt.
(4)[[law:sgb_7:177#abs_4_1|1]] Rentenwert einer Berufsgenossenschaft sind die nach
versicherungsmathematischen Grundsätzen bis zum Ende ihrer Laufzeit
ohne Abzinsung und ohne Berücksichtigung von Rentenanpassungen zu
erwartenden Aufwendungen für solche Versicherungsfälle, für die im
Ausgleichsjahr erstmals Rente, Sterbegeld oder Abfindung festgestellt
wurde.
(5)[[law:sgb_7:177#abs_5_1|1]] Entgeltsumme einer Berufsgenossenschaft sind die
beitragspflichtigen Arbeitsentgelte und Versicherungssummen.
(6)[[law:sgb_7:177#abs_6_1|1]] Entgeltanteil einer Berufsgenossenschaft ist das Verhältnis ihrer
Entgeltsumme zu der Entgeltsumme aller Berufsgenossenschaften.
(7)[[law:sgb_7:177#abs_7_1|1]] Latenzfaktor einer Berufsgenossenschaft ist das Verhältnis des
Entgeltanteils im Ausgleichsjahr zum Entgeltanteil im 25. [[law:sgb_7:177#abs_7_2|2]]Jahr, das
dem Ausgleichsjahr vorausgegangen ist.
(8)[[law:sgb_7:177#abs_8_1|1]] Freistellungsfaktor einer Berufsgenossenschaft ist das Verhältnis
ihrer nach § 180 Abs. 2 reduzierten Entgeltsumme zu ihrer
Entgeltsumme.
(9)[[law:sgb_7:177#abs_9_1|1]] Berufskrankheiten-Neurenten-Lastsatz einer in einer Tarifstelle
gebildeten Gefahrgemeinschaft ist das Verhältnis der
Berufskrankheiten-Neurenten der Gefahrgemeinschaft zu ihrer
Entgeltsumme.