[[{}law:sgb_7:177|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:179|→]]
== § 178 Gemeinsame Tragung der Rentenlasten ==
(1)[[law:sgb_7:178#abs_1_1|1]] Jede Berufsgenossenschaft trägt jährlich Rentenlasten in Höhe des
5,5fachen ihrer Neurenten für Arbeitsunfälle und des 3,4fachen ihrer
mit dem Latenzfaktor gewichteten Neurenten für Berufskrankheiten. [[law:sgb_7:178#abs_1_2|2]]Die
in Satz 1 genannten Werte sind neu festzusetzen, wenn die Summe der
Rentenwerte von dem 5,5fachen aller Neurenten für Arbeitsunfälle oder
dem 3,4fachen aller Neurenten für Berufskrankheiten um mehr als 0,2
abweicht. [[law:sgb_7:178#abs_1_3|3]]Die Festsetzung gilt für höchstens sechs Kalenderjahre. [[law:sgb_7:178#abs_1_4|4]]Die
Werte sind erstmals für das Ausgleichsjahr 2014 neu festzusetzen.
(2)[[law:sgb_7:178#abs_2_1|1]] Soweit die Rentenlasten für Arbeitsunfälle die nach Absatz 1 zu
tragenden Lasten übersteigen, tragen die Berufsgenossenschaften den
übersteigenden Betrag nach folgender Maßgabe gemeinsam:
1. 30 Prozent nach dem Verhältnis ihrer mit dem Freistellungsfaktor
gewichteten Neurenten für Arbeitsunfälle und
2. 70 Prozent nach dem Verhältnis der Arbeitsentgelte ihrer Versicherten.
(3)[[law:sgb_7:178#abs_3_1|1]] Soweit die Rentenlasten für Berufskrankheiten die nach Absatz 1 zu
tragenden Lasten übersteigen, tragen die Berufsgenossenschaften den
übersteigenden Betrag nach folgender Maßgabe gemeinsam:
1. 30 Prozent nach dem Verhältnis ihrer mit dem Produkt aus
Freistellungs- und Latenzfaktor gewichteten Neurenten für
Berufskrankheiten und
2. 70 Prozent nach dem Verhältnis der Arbeitsentgelte ihrer Versicherten.