[[{}law:sgb_7:177|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:179|→]] == § 178 Gemeinsame Tragung der Rentenlasten == (1)[[law:sgb_7:178#abs_1_1|1]] Jede Berufsgenossenschaft trägt jährlich Rentenlasten in Höhe des 5,5fachen ihrer Neurenten für Arbeitsunfälle und des 3,4fachen ihrer mit dem Latenzfaktor gewichteten Neurenten für Berufskrankheiten. [[law:sgb_7:178#abs_1_2|2]]Die in Satz 1 genannten Werte sind neu festzusetzen, wenn die Summe der Rentenwerte von dem 5,5fachen aller Neurenten für Arbeitsunfälle oder dem 3,4fachen aller Neurenten für Berufskrankheiten um mehr als 0,2 abweicht. [[law:sgb_7:178#abs_1_3|3]]Die Festsetzung gilt für höchstens sechs Kalenderjahre. [[law:sgb_7:178#abs_1_4|4]]Die Werte sind erstmals für das Ausgleichsjahr 2014 neu festzusetzen. (2)[[law:sgb_7:178#abs_2_1|1]] Soweit die Rentenlasten für Arbeitsunfälle die nach Absatz 1 zu tragenden Lasten übersteigen, tragen die Berufsgenossenschaften den übersteigenden Betrag nach folgender Maßgabe gemeinsam: 1. 30 Prozent nach dem Verhältnis ihrer mit dem Freistellungsfaktor gewichteten Neurenten für Arbeitsunfälle und 2. 70 Prozent nach dem Verhältnis der Arbeitsentgelte ihrer Versicherten. (3)[[law:sgb_7:178#abs_3_1|1]] Soweit die Rentenlasten für Berufskrankheiten die nach Absatz 1 zu tragenden Lasten übersteigen, tragen die Berufsgenossenschaften den übersteigenden Betrag nach folgender Maßgabe gemeinsam: 1. 30 Prozent nach dem Verhältnis ihrer mit dem Produkt aus Freistellungs- und Latenzfaktor gewichteten Neurenten für Berufskrankheiten und 2. 70 Prozent nach dem Verhältnis der Arbeitsentgelte ihrer Versicherten.