[[{}law:sgb_7:178|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:180|→]]
== § 179 Sonderregelung bei außergewöhnlicher Belastung ==
(1)[[law:sgb_7:179#abs_1_1|1]] Neurenten für Berufskrankheiten einer Tarifstelle gelten nicht als
Neurenten im Sinne von § 177 Abs. 3, soweit
1. der Berufskrankheiten-Neurenten-Lastsatz der Tarifstelle einen Wert
von 0,04 übersteigt,
2. die Berufskrankheiten-Neurenten der Tarifstelle an den
Berufskrankheiten-Neurenten aller Berufsgenossenschaften mindestens 2
Prozent betragen und
3. die Tarifstelle mindestens zwölf Kalenderjahre unverändert bestanden
hat.
[[law:sgb_7:179#abs_1_2|2]]Wird die Tarifstelle aufgelöst, findet Satz 1 weiterhin Anwendung,
wenn die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 im Übrigen vorliegen.
(2)[[law:sgb_7:179#abs_2_1|1]] Der von den Berufsgenossenschaften nach § 178 Abs. 2 und 3
gemeinsam zu tragende Betrag umfasst über die Rentenlasten hinaus auch
die einer Tarifstelle zuzuordnenden Rehabilitationslasten für
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, wenn
1. die Gesamtrentenlast der Tarifstelle mindestens 2 Prozent der
Gesamtrentenlast aller Berufsgenossenschaften beträgt,
2. die Entschädigungslast der Tarifstelle mindestens 75 Prozent der ihr
zuzuordnenden Entgeltsumme beträgt und
3. die Tarifstelle mindestens zwölf Kalenderjahre unverändert bestanden
hat;
dies gilt bis zum Ausgleichsjahr 2031 auch für die der Tarifstelle
zuzuordnenden anteiligen Verwaltungs- und Verfahrenskosten. [[law:sgb_7:179#abs_2_2|2]]Wird die
Tarifstelle aufgelöst, findet Satz 1 weiterhin Anwendung, wenn die
Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 im Übrigen vorliegen.
[[law:sgb_7:179#abs_2_3|3]]Rehabilitationslasten nach Satz 1 sind die Aufwendungen der
Berufsgenossenschaft für Leistungen nach dem Ersten Abschnitt des
Dritten Kapitels einschließlich der Leistungen nach dem Neunten Buch.
[[law:sgb_7:179#abs_2_4|4]]Entschädigungslast nach Satz 1 Nr. 2 sind die Aufwendungen für
Rehabilitation nach Satz 3 und für Renten, Sterbegeld, Beihilfen und
Abfindungen. [[law:sgb_7:179#abs_2_5|5]]Die anteiligen Verwaltungs- und Verfahrenskosten nach
Satz 1 sind entsprechend dem Verhältnis der Entschädigungslast der
Tarifstelle zur Entschädigungslast aller Tarifstellen der
Berufsgenossenschaft zu ermitteln. [[law:sgb_7:179#abs_2_6|6]]Ergibt sich aus dem Verhältnis der
Entschädigungslast der Tarifstelle zur Entschädigungslast aller
gewerblichen Berufsgenossenschaften ein geringerer
Verwaltungskostenbetrag, ist stattdessen dieser zugrunde zu legen. [[law:sgb_7:179#abs_2_7|7]]Er
wird den jeweils nach § 178 Abs. 2 und 3 zu verteilenden Lasten im
Verhältnis der Entschädigungslasten der Tarifstelle für Unfälle und
Berufskrankheiten zugeordnet.