[[{}law:sgb_7:17|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:19|→]] ==== § 18 Aufsichtspersonen ==== (1)[[law:sgb_7:18#abs_1_1|1]] Die Unfallversicherungsträger sind verpflichtet, Aufsichtspersonen in der für eine wirksame Überwachung und Beratung gemäß § 17 erforderlichen Zahl zu beschäftigen. (2)[[law:sgb_7:18#abs_2_1|1]] Als Aufsichtsperson darf nur beschäftigt werden, wer seine Befähigung für diese Tätigkeit durch eine Prüfung nachgewiesen hat. [[law:sgb_7:18#abs_2_2|2]]Die Unfallversicherungsträger erlassen Prüfungsordnungen. [[law:sgb_7:18#abs_2_3|3]]Die Prüfungsordnungen bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.