[[{}law:sgb_7:17|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:19|→]]
==== § 18 Aufsichtspersonen ====
(1)[[law:sgb_7:18#abs_1_1|1]] Die Unfallversicherungsträger sind verpflichtet, Aufsichtspersonen
in der für eine wirksame Überwachung und Beratung gemäß § 17
erforderlichen Zahl zu beschäftigen.
(2)[[law:sgb_7:18#abs_2_1|1]] Als Aufsichtsperson darf nur beschäftigt werden, wer seine
Befähigung für diese Tätigkeit durch eine Prüfung nachgewiesen hat.
[[law:sgb_7:18#abs_2_2|2]]Die Unfallversicherungsträger erlassen Prüfungsordnungen. [[law:sgb_7:18#abs_2_3|3]]Die
Prüfungsordnungen bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.