[[{}law:sgb_7:179|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:181|→]]
== § 180 Freibeträge, Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht ==
(1)[[law:sgb_7:180#abs_1_1|1]] Bei der Anwendung des § 178 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 bleibt
für jedes Unternehmen eine Jahresentgeltsumme außer Betracht, die dem
Sechsfachen der Bezugsgröße des Kalenderjahres entspricht, für das der
Ausgleich durchgeführt wird. [[law:sgb_7:180#abs_1_2|2]]Der Freibetrag wird auf volle 500 Euro
aufgerundet.
(2)[[law:sgb_7:180#abs_2_1|1]] Außer Betracht bleiben ferner die Entgeltsummen von Unternehmen
nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten sowie von gemeinnützigen, mildtätigen
und kirchlichen Einrichtungen.