[[{}law:sgb_7:179|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:181|→]] == § 180 Freibeträge, Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht == (1)[[law:sgb_7:180#abs_1_1|1]] Bei der Anwendung des § 178 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 bleibt für jedes Unternehmen eine Jahresentgeltsumme außer Betracht, die dem Sechsfachen der Bezugsgröße des Kalenderjahres entspricht, für das der Ausgleich durchgeführt wird. [[law:sgb_7:180#abs_1_2|2]]Der Freibetrag wird auf volle 500 Euro aufgerundet. (2)[[law:sgb_7:180#abs_2_1|1]] Außer Betracht bleiben ferner die Entgeltsummen von Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten sowie von gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Einrichtungen.