[[{}law:sgb_7:180|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:182|→]]
== § 181 Durchführung des Ausgleichs ==
(1)[[law:sgb_7:181#abs_1_1|1]] Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt nach Ablauf des
Ausgleichsjahres die Lastenverteilung nach § 178 durch. [[law:sgb_7:181#abs_1_2|2]]Zu diesem
Zweck ermittelt es die auszugleichenden Beträge und berechnet den
Ausgleichsanteil, der auf die einzelne Berufsgenossenschaft entfällt.
[[law:sgb_7:181#abs_1_3|3]]Der Zahlungsausgleich aufgrund der auszugleichenden Beträge erfolgt
durch unmittelbare Zahlungen der ausgleichspflichtigen an die
ausgleichsberechtigten Berufsgenossenschaften nach Zugang des
Bescheides.
(2)[[law:sgb_7:181#abs_2_1|1]] Die Berufsgenossenschaften haben dem Bundesamt für Soziale
Sicherung bis zum 20. [[law:sgb_7:181#abs_2_2|2]]März des auf das Ausgleichsjahr folgenden
Kalenderjahres die Angaben zu machen, die für die Berechnung des
Ausgleichs erforderlich sind. [[law:sgb_7:181#abs_2_3|3]]Das Bundesamt für Soziale Sicherung
stellt gegenüber den Berufsgenossenschaften bis zum 31. [[law:sgb_7:181#abs_2_4|4]]März diesen
Jahres den jeweiligen Ausgleichsanteil fest. [[law:sgb_7:181#abs_2_5|5]]Die ausgleichspflichtigen
Berufsgenossenschaften zahlen den auf sie entfallenden
Ausgleichsbetrag nach Absatz 1 bis zum 25. [[law:sgb_7:181#abs_2_6|6]]Juni diesen Jahres an die
ausgleichsberechtigten Berufsgenossenschaften.
(3)[[law:sgb_7:181#abs_3_1|1]] Die Werte nach § 178 Abs. 1 Satz 1 sind vom Bundesamt für Soziale
Sicherung unter Berücksichtigung der Rentenwerte zu überprüfen. [[law:sgb_7:181#abs_3_2|2]]Das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Werte nach § 178
Abs. 1 Satz 1 neu festzusetzen. [[law:sgb_7:181#abs_3_3|3]]Es kann die Befugnis nach Satz 2 durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt für
Soziale Sicherung übertragen. [[law:sgb_7:181#abs_3_4|4]]Rechtsverordnungen, die nach Satz 3
erlassen werden, bedürfen einer Anhörung der Deutschen Gesetzlichen
Unfallversicherung e. [[law:sgb_7:181#abs_3_5|5]]V. und ergehen im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
(4)[[law:sgb_7:181#abs_4_1|1]] Die Berufsgenossenschaften erstatten dem Bundesamt für Soziale
Sicherung die Verwaltungskosten, die bei der Durchführung des
Ausgleichs entstehen. [[law:sgb_7:181#abs_4_2|2]]Das Bundesamt für Soziale Sicherung weist die
für die Durchführung der Abrechnung erforderlichen Verwaltungskosten
pauschal nach Stellenanteilen nach. [[law:sgb_7:181#abs_4_3|3]]Der Ermittlung der
Verwaltungskosten sind die Personalkostenansätze des Bundes
einschließlich der Sachkostenpauschale zugrunde zu legen. [[law:sgb_7:181#abs_4_4|4]]Zusätzliche
Verwaltungsausgaben können in ihrer tatsächlichen Höhe hinzugerechnet
werden. [[law:sgb_7:181#abs_4_5|5]]Die Aufteilung des Erstattungsbetrages auf die gewerblichen
Berufsgenossenschaften erfolgt entsprechend ihrem Anteil an dem
Zahlungsvolumen für Rentenlasten im Ausgleichsjahr vor Durchführung
des Ausgleichs.
(5)[[law:sgb_7:181#abs_5_1|1]] Klagen gegen Feststellungsbescheide nach Absatz 2 einschließlich
der hierauf entfallenden Verwaltungskosten nach Absatz 4 haben keine
aufschiebende Wirkung.