[[{}law:sgb_7:180|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:182|→]] == § 181 Durchführung des Ausgleichs == (1)[[law:sgb_7:181#abs_1_1|1]] Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt nach Ablauf des Ausgleichsjahres die Lastenverteilung nach § 178 durch. [[law:sgb_7:181#abs_1_2|2]]Zu diesem Zweck ermittelt es die auszugleichenden Beträge und berechnet den Ausgleichsanteil, der auf die einzelne Berufsgenossenschaft entfällt. [[law:sgb_7:181#abs_1_3|3]]Der Zahlungsausgleich aufgrund der auszugleichenden Beträge erfolgt durch unmittelbare Zahlungen der ausgleichspflichtigen an die ausgleichsberechtigten Berufsgenossenschaften nach Zugang des Bescheides. (2)[[law:sgb_7:181#abs_2_1|1]] Die Berufsgenossenschaften haben dem Bundesamt für Soziale Sicherung bis zum 20. [[law:sgb_7:181#abs_2_2|2]]März des auf das Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahres die Angaben zu machen, die für die Berechnung des Ausgleichs erforderlich sind. [[law:sgb_7:181#abs_2_3|3]]Das Bundesamt für Soziale Sicherung stellt gegenüber den Berufsgenossenschaften bis zum 31. [[law:sgb_7:181#abs_2_4|4]]März diesen Jahres den jeweiligen Ausgleichsanteil fest. [[law:sgb_7:181#abs_2_5|5]]Die ausgleichspflichtigen Berufsgenossenschaften zahlen den auf sie entfallenden Ausgleichsbetrag nach Absatz 1 bis zum 25. [[law:sgb_7:181#abs_2_6|6]]Juni diesen Jahres an die ausgleichsberechtigten Berufsgenossenschaften. (3)[[law:sgb_7:181#abs_3_1|1]] Die Werte nach § 178 Abs. 1 Satz 1 sind vom Bundesamt für Soziale Sicherung unter Berücksichtigung der Rentenwerte zu überprüfen. [[law:sgb_7:181#abs_3_2|2]]Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Werte nach § 178 Abs. 1 Satz 1 neu festzusetzen. [[law:sgb_7:181#abs_3_3|3]]Es kann die Befugnis nach Satz 2 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen. [[law:sgb_7:181#abs_3_4|4]]Rechtsverordnungen, die nach Satz 3 erlassen werden, bedürfen einer Anhörung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. [[law:sgb_7:181#abs_3_5|5]]V. und ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. (4)[[law:sgb_7:181#abs_4_1|1]] Die Berufsgenossenschaften erstatten dem Bundesamt für Soziale Sicherung die Verwaltungskosten, die bei der Durchführung des Ausgleichs entstehen. [[law:sgb_7:181#abs_4_2|2]]Das Bundesamt für Soziale Sicherung weist die für die Durchführung der Abrechnung erforderlichen Verwaltungskosten pauschal nach Stellenanteilen nach. [[law:sgb_7:181#abs_4_3|3]]Der Ermittlung der Verwaltungskosten sind die Personalkostenansätze des Bundes einschließlich der Sachkostenpauschale zugrunde zu legen. [[law:sgb_7:181#abs_4_4|4]]Zusätzliche Verwaltungsausgaben können in ihrer tatsächlichen Höhe hinzugerechnet werden. [[law:sgb_7:181#abs_4_5|5]]Die Aufteilung des Erstattungsbetrages auf die gewerblichen Berufsgenossenschaften erfolgt entsprechend ihrem Anteil an dem Zahlungsvolumen für Rentenlasten im Ausgleichsjahr vor Durchführung des Ausgleichs. (5)[[law:sgb_7:181#abs_5_1|1]] Klagen gegen Feststellungsbescheide nach Absatz 2 einschließlich der hierauf entfallenden Verwaltungskosten nach Absatz 4 haben keine aufschiebende Wirkung.