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=== § 182 Berechnungsgrundlagen ===
(1)[[law:sgb_7:182#abs_1_1|1]] Auf die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft finden anstelle
der Vorschriften über die Berechnungsgrundlagen aus dem Zweiten
Unterabschnitt des Ersten Abschnitts die folgenden Absätze Anwendung.
(2)[[law:sgb_7:182#abs_2_1|1]] Berechnungsgrundlagen für die Beiträge der landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft sind das Umlagesoll, der Flächenwert, der
Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer
Maßstab. [[law:sgb_7:182#abs_2_2|2]]Die Satzung hat bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen
die Unfallrisiken in den Unternehmen insbesondere durch die Bildung
von Risikogruppen zu berücksichtigen; sie kann hierzu einen
Gefahrtarif aufstellen. [[law:sgb_7:182#abs_2_3|3]]Ein angemessener solidarischer Ausgleich ist
sicherzustellen. [[law:sgb_7:182#abs_2_4|4]]Die Satzung kann zusätzlich zu den
Berechnungsgrundlagen nach den Sätzen 1 und 2 Mindestbeiträge und
Berechnungsgrundlagen für Grundbeiträge festlegen.
(3)[[law:sgb_7:182#abs_3_1|1]] Für Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung und für Nebenunternehmen
eines landwirtschaftlichen Unternehmens kann die Satzung angemessene
Berechnungsgrundlagen bestimmen; Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt
entsprechend.
(4)[[law:sgb_7:182#abs_4_1|1]] Der Flächenwert der landwirtschaftlichen Nutzung wird durch
Vervielfältigung des durchschnittlichen Hektarwertes dieser Nutzung in
der Gemeinde oder in dem Gemeindeteil, in dem die Flächen gelegen sind
oder der Betrieb seinen Sitz hat, mit der Größe der im Unternehmen
genutzten Flächen (Eigentums- und Pachtflächen) gebildet, wobei die
Satzung eine Höchstgrenze für den Hektarwert vorsehen kann. [[law:sgb_7:182#abs_4_2|2]]Die
Satzung bestimmt das Nähere zum Verfahren; sie hat außerdem
erforderliche Bestimmungen zu treffen über die Ermittlung des
Flächenwertes für
1. die forstwirtschaftliche Nutzung,
2. das Geringstland,
3. die landwirtschaftlichen Nutzungsteile Hopfen und Spargel,
4. die weinbauliche und gärtnerische Nutzung,
5. die Teichwirtschaft und Fischzucht,
6. sonstige landwirtschaftliche Nutzung.
(5)[[law:sgb_7:182#abs_5_1|1]] Der Arbeitsbedarf wird nach dem Durchschnittsmaß der für die
Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung
der Kulturarten geschätzt und das einzelne Unternehmen hiernach
veranlagt. [[law:sgb_7:182#abs_5_2|2]]Das Nähere über die Abschätzung und die Veranlagung
bestimmt die Satzung. [[law:sgb_7:182#abs_5_3|3]]Der Abschätzungstarif hat eine Geltungsdauer von
höchstens sechs Kalenderjahren; die §§ 158 und 159 gelten
entsprechend.
(6)[[law:sgb_7:182#abs_6_1|1]] Arbeitswert ist der Wert der Arbeit, die von den im Unternehmen
tätigen Versicherten im Kalenderjahr geleistet wird. [[law:sgb_7:182#abs_6_2|2]]Die Satzung
bestimmt unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Tätigkeit, für
welche Versicherten sich der Arbeitswert nach dem Arbeitsentgelt, nach
dem Jahresarbeitsverdienst, nach dem Mindestjahresarbeitsverdienst
oder nach in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt. [[law:sgb_7:182#abs_6_3|3]]Soweit sich der
Arbeitswert nach den in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt,
gelten § 157 Abs. 5 und die §§ 158 bis 160 entsprechend.