[[{}law:sgb_7:182|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:183a|→]]
=== § 183 Umlageverfahren ===
(1)[[law:sgb_7:183#abs_1_1|1]] Auf die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft finden anstelle
der Vorschriften über das Umlageverfahren aus dem Vierten
Unterabschnitt des Ersten Abschnitts die folgenden Absätze Anwendung.
(2)[[law:sgb_7:183#abs_2_1|1]] Die Einzelheiten der Beitragsberechnung bestimmt die Satzung.
(3)[[law:sgb_7:183#abs_3_1|1]] Landwirtschaftlichen Unternehmern, für die versicherungsfreie
Personen oder Personen tätig sind, die infolge dieser Tätigkeit bei
einem anderen Unfallversicherungsträger als der landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft versichert sind, wird auf Antrag eine
Beitragsermäßigung bewilligt. [[law:sgb_7:183#abs_3_2|2]]Das Nähere bestimmt die Satzung.
(4)[[law:sgb_7:183#abs_4_1|1]] Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen
landwirtschaftliche Unternehmer kleiner Unternehmen mit geringer
Unfallgefahr ganz oder teilweise von Beiträgen befreit werden.
(5)[[law:sgb_7:183#abs_5_1|1]] Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft teilt den
Unternehmern den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. [[law:sgb_7:183#abs_5_2|2]]Der
Beitragsbescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten der
Unternehmer nur dann aufzuheben, wenn
1. die Veranlagung des Unternehmens nachträglich geändert wird,
2. eine im Laufe des Kalenderjahres eingetretene Änderung des
Unternehmens nachträglich bekannt wird,
3. die Feststellung der Beiträge auf unrichtigen Angaben des Unternehmers
oder wegen unterlassener Angaben des Unternehmers auf einer Schätzung
beruht.
[[law:sgb_7:183#abs_5_3|3]]Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches bedarf es nur in den
Fällen des Satzes 2.
[[law:sgb_7:183#abs_5_4|4]](5a) Zur Sicherung des Beitragsaufkommens soll die landwirtschaftliche
Berufsgenossenschaft Vorschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen
Jahresbedarfs erheben. [[law:sgb_7:183#abs_5_5|5]]Die Satzung regelt das Nähere zur Fälligkeit
der Beiträge und Vorschüsse sowie zum Verfahren der Zahlung.
[[law:sgb_7:183#abs_5_6|6]](5b) Der Beitrag und die Vorschüsse sollen auf der Grundlage eines
Lastschriftmandats eingezogen werden.
(6)[[law:sgb_7:183#abs_6_1|1]] Die Unternehmer haben der landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft über die Unternehmens-, Arbeits- und
Lohnverhältnisse Auskunft zu geben, soweit dies für die
Beitragsberechnung von Bedeutung ist; die Einzelheiten bestimmt die
Satzung. § 166 Absatz 1 gilt entsprechend; die Prüfungsabstände
bestimmt die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft. [[law:sgb_7:183#abs_6_2|2]]Soweit die
Unternehmer die Angaben nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder
nicht vollständig machen, kann die landwirtschaftliche
Berufsgenossenschaft eine Schätzung vornehmen. [[law:sgb_7:183#abs_6_3|3]]Die Unternehmer sollen
der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine Ermächtigung zum
Einzug des Beitrags und der Vorschüsse erteilen.