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=== § 185 Gemeindeunfallversicherungsverbände, Unfallkassen der Länder und Gemeinden, gemeinsame Unfallkassen, Feuerwehr-Unfallkassen ===
(1)[[law:sgb_7:185#abs_1_1|1]] Von den Vorschriften des Ersten Abschnitts finden auf die
Gemeindeunfallversicherungsverbände, die Unfallkassen der Länder und
Gemeinden, die gemeinsamen Unfallkassen und die Feuerwehr-Unfallkassen
die §§ 150, 151, 164 bis 166, 168, 172, 172b und 172c über die
Beitragspflicht, die Vorschüsse und Sicherheitsleistungen, das
Umlageverfahren sowie über Betriebsmittel, Verwaltungsvermögen und
Altersrückstellungen nach Maßgabe der folgenden Absätze Anwendung.
[[law:sgb_7:185#abs_1_2|2]]Soweit die Beitragserhebung für das laufende Jahr erfolgt, kann die
Satzung bestimmen, dass die Beitragslast in Teilbeträgen angefordert
wird.
(2)[[law:sgb_7:185#abs_2_1|1]] Für Versicherte nach § 128 Abs. 1 Nr. 2 bis 9 und 11 und § 129
Abs. 1 Nr. 3 bis 7 werden Beiträge nicht erhoben. [[law:sgb_7:185#abs_2_2|2]]Die Aufwendungen für
diese Versicherten werden entsprechend der in diesen Vorschriften
festgelegten Zuständigkeiten auf das Land, die Gemeinden oder die
Gemeindeverbände umgelegt; dabei bestimmen bei den nach § 116 Abs. 1
Satz 2 errichteten gemeinsamen Unfallkassen die Landesregierungen
durch Rechtsverordnung, wer die Aufwendungen für Versicherte nach §
128 Abs. 1 Nr. 6, 7, 9 und 11 trägt. [[law:sgb_7:185#abs_2_3|3]]Bei gemeinsamen Unfallkassen sind
nach Maßgabe der in den §§ 128 und 129 festgelegten Zuständigkeiten
getrennte Umlagegruppen für den Landesbereich und den kommunalen
Bereich zu bilden. [[law:sgb_7:185#abs_2_4|4]]Für Unternehmen nach § 128 Abs. 1 Nr. 1a und § 129
Abs. 1 Nr. 1a können gemeinsame Umlagegruppen gebildet werden. [[law:sgb_7:185#abs_2_5|5]]Bei der
Vereinigung von Unfallversicherungsträgern nach den §§ 116 und 117
können die gleichlautenden Rechtsverordnungen für eine Übergangszeit
von höchstens zwölf Jahren jeweils getrennte Umlagegruppen für die
bisherigen Zuständigkeitsbereiche der vereinigten
Unfallversicherungsträger vorsehen.
(3)[[law:sgb_7:185#abs_3_1|1]] Die Satzung kann bestimmen, daß Aufwendungen für bestimmte Arten
von Unternehmen nur auf die beteiligten Unternehmer umgelegt werden.
[[law:sgb_7:185#abs_3_2|2]]Für die Gemeinden als Unternehmer können auch nach der Einwohnerzahl
gestaffelte Gruppen gebildet werden.
(4)[[law:sgb_7:185#abs_4_1|1]] Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Einwohnerzahl, der
Zahl der Versicherten, den Arbeitsstunden oder den Arbeitsentgelten.
[[law:sgb_7:185#abs_4_2|2]]Die Satzung bestimmt den Beitragsmaßstab und regelt das Nähere über
seine Anwendung; sie kann einen einheitlichen Mindestbeitrag
bestimmen. [[law:sgb_7:185#abs_4_3|3]]Der Beitragssatz für geringfügig Beschäftigte in
Privathaushalten, die nach § 28a Abs. 7 des Vierten Buches der
Einzugsstelle gemeldet worden sind, beträgt für das Jahr 2006 1,6 vom
Hundert des jeweiligen Arbeitsentgelts. [[law:sgb_7:185#abs_4_4|4]]Das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales wird ermächtigt, den Beitragssatz durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates gemäß den
nachfolgenden Bestimmungen zu regeln. [[law:sgb_7:185#abs_4_5|5]]Der Beitragssatz des Jahres 2006
gilt so lange, bis er nach Maßgabe der Regelung über die Festsetzung
der Beitragssätze nach § 21 des Vierten Buches neu festzusetzen ist.
[[law:sgb_7:185#abs_4_6|6]]Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. [[law:sgb_7:185#abs_4_7|7]]V. stellt einen
gemeinsamen Beitragseinzug sicher.
(5)[[law:sgb_7:185#abs_5_1|1]] Die Satzung kann bestimmen, daß die Beiträge nach dem Grad des
Gefährdungsrisikos unter Berücksichtigung der Leistungsaufwendungen
abgestuft werden; § 157 Abs. 5 und § 158 gelten entsprechend. [[law:sgb_7:185#abs_5_2|2]]Die
Satzung kann ferner bestimmen, daß den Unternehmen unter
Berücksichtigung der Versicherungsfälle, die die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1
und 8 Versicherten erlitten haben, entsprechend den Grundsätzen des §
162 Zuschläge auferlegt, Nachlässe bewilligt oder Prämien gewährt
werden.