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=== § 186 Aufwendungen der Unfallversicherung Bund und Bahn ===
(1)[[law:sgb_7:186#abs_1_1|1]] Im Zuständigkeitsbereich des § 125 Absatz 1 finden von den
Vorschriften des Ersten Abschnitts die §§ 150, 152, 155, 164 bis 166,
168, 172, 172b und 172c Anwendung, soweit nicht in den folgenden
Absätzen Abweichendes geregelt ist. [[law:sgb_7:186#abs_1_2|2]]Das Nähere bestimmt die Satzung.
(2)[[law:sgb_7:186#abs_2_1|1]] Die Aufwendungen für Unternehmen nach § 125 Absatz 1 Nummer 3 und
Absatz 4 werden auf die beteiligten Unternehmer umgelegt. § 185 Abs. 5
gilt entsprechend.
(3)[[law:sgb_7:186#abs_3_1|1]] Die Aufwendungen der Unfallversicherung Bund und Bahn für die
Versicherung nach § 125 Abs. 1 Nr. 1, 4, 6 Buchstabe a, 7 und 8 werden
auf die Dienststellen des Bundes umgelegt. [[law:sgb_7:186#abs_3_2|2]]Die Satzung bestimmt, in
welchem Umfang diese Aufwendungen nach der Zahl der Versicherten oder
den Arbeitsentgelten und in welchem Umfang nach dem Grad des
Gefährdungsrisikos unter Berücksichtigung der Leistungsaufwendungen
umgelegt werden. [[law:sgb_7:186#abs_3_3|3]]Die Aufwendungen für die Versicherung nach § 125 Abs.
[[law:sgb_7:186#abs_3_4|4]]1 Nr. 2 erstattet die Bundesagentur für Arbeit, die Aufwendungen für
die Versicherung nach § 125 Abs. 1 Nr. 5 das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales, die Aufwendungen für die Versicherung nach § 125
Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b das Bundesministerium für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und die Aufwendungen
für die Versicherung nach § 125 Abs. 1 Nr. 9 die jeweils zuständige
Dienststelle des Bundes. [[law:sgb_7:186#abs_3_5|5]]Die Aufwendungen für Versicherte der
alliierten Streitkräfte erstatten diese nach dem NATO-Truppenstatut
und den Zusatzabkommen jeweils für ihren Bereich. [[law:sgb_7:186#abs_3_6|6]]Im Übrigen werden
die Aufwendungen der Unfallversicherung Bund und Bahn im
Zuständigkeitsbereich des § 125 Absatz 1 vom Bundesministerium für
Arbeit und Soziales getragen.
(4)[[law:sgb_7:186#abs_4_1|1]] Die Dienststellen des Bundes und die Bundesagentur für Arbeit
entrichten vierteljährlich im Voraus die Abschläge auf die zu
erwartenden Aufwendungen. [[law:sgb_7:186#abs_4_2|2]]Die Unfallversicherung Bund und Bahn hat der
Bundesagentur für Arbeit und den Dienststellen des Bundes die für die
Erstattung erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen Auskunft
zu erteilen. [[law:sgb_7:186#abs_4_3|3]]Das Nähere über die Durchführung der Erstattung regelt
die Satzung; bei den Verwaltungskosten kann auch eine pauschalierte
Erstattung vorgesehen werden.