[[{}law:sgb_7:186|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:187a|→]]
== § 187 Berechnungsgrundsätze ==
(1)[[law:sgb_7:187#abs_1_1|1]] Berechnungen werden auf vier Dezimalstellen durchgeführt.
[[law:sgb_7:187#abs_1_2|2]]Geldbeträge werden auf zwei Dezimalstellen berechnet. [[law:sgb_7:187#abs_1_3|3]]Dabei wird die
letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden
Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.
(2)[[law:sgb_7:187#abs_2_1|1]] Bei einer Berechnung, die auf volle Werte vorzunehmen ist, wird
der Wert um 1 erhöht, wenn sich in den ersten vier Dezimalstellen eine
der Zahlen 1 bis 9 ergeben würde.
(3)[[law:sgb_7:187#abs_3_1|1]] Bei einer Berechnung von Geldbeträgen, für die ausdrücklich ein
Betrag in vollem Euro vorgegeben oder bestimmt ist, wird der Betrag
nur dann um 1 erhöht, wenn sich in der ersten Dezimalstelle eine der
Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.
(4)[[law:sgb_7:187#abs_4_1|1]] Der auf einen Teilzeitraum entfallende Betrag ergibt sich, wenn
der Gesamtbetrag mit dem Teilzeitraum vervielfältigt und durch den
Gesamtzeitraum geteilt wird. [[law:sgb_7:187#abs_4_2|2]]Dabei werden das Kalenderjahr mit 360
Tagen, der Kalendermonat mit 30 Tagen und die Kalenderwoche mit sieben
Tagen gerechnet.
(5)[[law:sgb_7:187#abs_5_1|1]] Vor einer Division werden zunächst die anderen Rechengänge
durchgeführt.
(6)[[law:sgb_7:187#abs_6_1|1]] (weggefallen)