[[{}law:sgb_7:187|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:188|→]]
== § 187a Reduzierung der Kosten für Verwaltung und Verfahren in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ==
(1)[[law:sgb_7:187a#abs_1_1|1]] Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ergreift Maßnahmen,
damit die jährlichen Verwaltungs- und Verfahrenskosten für die
landwirtschaftliche Unfallversicherung spätestens im Jahr 2016 nicht
mehr als 95 Millionen Euro betragen. [[law:sgb_7:187a#abs_1_2|2]]Die Sozialversicherung für
Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau legt dem Bundesministerium für
Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft bis zum 31. [[law:sgb_7:187a#abs_1_3|3]]Dezember 2017 einen Bericht über die
Entwicklung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten in der
landwirtschaftlichen Unfallversicherung vor. [[law:sgb_7:187a#abs_1_4|4]]Das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft leiten den Bericht an den Deutschen Bundestag und an
den Bundesrat weiter und fügen eine Stellungnahme bei.
(2)[[law:sgb_7:187a#abs_2_1|1]] Bei der Ermittlung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten nach
Absatz 1 Satz 1 bleiben Versorgungsaufwendungen und Zuführungen zum
Altersrückstellungsvermögen unberücksichtigt.