[[{}law:sgb_7:188|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:190|→]] === § 189 Beauftragung einer Krankenkasse === Unfallversicherungsträger können Krankenkassen beauftragen, die ihnen obliegenden Geldleistungen zu erbringen; die Einzelheiten werden durch Vereinbarung geregelt.