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==== § 19 Befugnisse der Aufsichtspersonen ====
(1)[[law:sgb_7:19#abs_1_1|1]] Die Aufsichtspersonen können im Einzelfall anordnen, welche
Maßnahmen Unternehmerinnen und Unternehmer oder Versicherte zu treffen
haben
1. zur Erfüllung ihrer Pflichten aufgrund der
Unfallverhütungsvorschriften nach § 15,
2. zur Abwendung besonderer Unfall- und Gesundheitsgefahren.
[[law:sgb_7:19#abs_1_2|2]]Die Aufsichtspersonen sind berechtigt, bei Gefahr im Verzug sofort
vollziehbare Anordnungen zur Abwendung von arbeitsbedingten Gefahren
für Leben und Gesundheit zu treffen. [[law:sgb_7:19#abs_1_3|3]]Anordnungen nach den Sätzen 1 und
2 können auch gegenüber Unternehmerinnen und Unternehmern sowie
gegenüber Beschäftigten von ausländischen Unternehmen getroffen
werden, die eine Tätigkeit im Inland ausüben, ohne einem
Unfallversicherungsträger anzugehören.
(2)[[law:sgb_7:19#abs_2_1|1]] Zur Überwachung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen,
Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine
wirksame Erste Hilfe sind die Aufsichtspersonen insbesondere befugt,
1. zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Betriebsstätten
zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen,
2. von dem Unternehmer die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe
erforderlichen Auskünfte zu verlangen,
3. geschäftliche und betriebliche Unterlagen des Unternehmers einzusehen,
soweit es die Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erfordert,
4. [[law:sgb_7:19#abs_2_2|2]]Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen sowie ihre
bestimmungsgemäße Verwendung zu prüfen,
5. [[law:sgb_7:19#abs_2_3|3]]Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe zu untersuchen und insbesondere
das Vorhandensein und die Konzentration gefährlicher Stoffe und
Zubereitungen zu ermitteln oder, soweit die Aufsichtspersonen und der
Unternehmer die erforderlichen Feststellungen nicht treffen können,
auf Kosten des Unternehmers ermitteln zu lassen,
6. gegen Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer Wahl zu fordern oder zu
entnehmen; soweit der Unternehmer nicht ausdrücklich darauf
verzichtet, ist ein Teil der Proben amtlich verschlossen oder
versiegelt zurückzulassen,
7. zu untersuchen, ob und auf welche betriebliche Ursachen ein Unfall,
eine Erkrankung oder ein Schadensfall zurückzuführen ist,
8. die Begleitung durch den Unternehmer oder eine von ihm beauftragte
Person zu verlangen.
[[law:sgb_7:19#abs_2_4|4]]Der Unternehmer hat die Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 zu
dulden. [[law:sgb_7:19#abs_2_5|5]]Zur Verhütung dringender Gefahren können die Maßnahmen nach
Satz 1 auch in Wohnräumen und zu jeder Tages- und Nachtzeit getroffen
werden. [[law:sgb_7:19#abs_2_6|6]]Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13
des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. [[law:sgb_7:19#abs_2_7|7]]Die Eigentümer und
Besitzer der Grundstücke, auf denen der Unternehmer tätig ist, haben
das Betreten der Grundstücke zu gestatten.
(3)[[law:sgb_7:19#abs_3_1|1]] Der Unternehmer hat die Aufsichtsperson zu unterstützen, soweit
dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. [[law:sgb_7:19#abs_3_2|2]]Auskünfte auf
Fragen, deren Beantwortung den Unternehmer selbst oder einen seiner in
§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten
Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder
Ordnungswidrigkeit aussetzen würde, können verweigert werden.