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=== § 192 Mitteilungs- und Auskunftspflichten von Unternehmern und Bauherren ===
(1)[[law:sgb_7:192#abs_1_1|1]] Die Unternehmer haben binnen einer Woche nach Beginn des
Unternehmens dem zuständigen Unfallversicherungsträger
1. die Art und den Gegenstand des Unternehmens,
2. die Zahl der Versicherten,
3. den Eröffnungstag oder den Tag der Aufnahme der vorbereitenden
Arbeiten für das Unternehmen und
4. in den Fällen des § 130 Abs. 2 und 3 den Namen und den Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt des Bevollmächtigten
mitzuteilen. [[law:sgb_7:192#abs_1_2|2]]Die Mitteilungspflicht gilt als erfüllt, wenn eine
Anzeige nach den §§ 14, 55c der Gewerbeordnung binnen einer Woche nach
Beginn des Unternehmens gegenüber der zuständigen Stelle erstattet
wurde.
(2)[[law:sgb_7:192#abs_2_1|1]] Die Unternehmer haben Änderungen von
1. [[law:sgb_7:192#abs_2_2|2]]Art und Gegenstand ihrer Unternehmen, die für die Prüfung der
Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger von Bedeutung sein können,
2. [[law:sgb_7:192#abs_2_3|3]]Voraussetzungen für die Zuordnung zu den Gefahrklassen,
3. sonstigen Grundlagen für die Berechnung der Beiträge
innerhalb von vier Wochen dem Unfallversicherungsträger mitzuteilen.
(3)[[law:sgb_7:192#abs_3_1|1]] Die Unternehmer haben ferner auf Verlangen des zuständigen
Unfallversicherungsträgers die Auskünfte zu geben und die
Beweisurkunden vorzulegen, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben
des Unfallversicherungsträgers (§ 199) erforderlich sind. [[law:sgb_7:192#abs_3_2|2]]Ist bei
einer Schule der Schulhoheitsträger nicht Unternehmer, hat auch der
Schulhoheitsträger die Verpflichtung zur Auskunft nach Satz 1.
(4)[[law:sgb_7:192#abs_4_1|1]] Den Wechsel von Personen der Unternehmer haben die bisherigen
Unternehmer und ihre Nachfolger innerhalb von vier Wochen nach dem
Wechsel dem Unfallversicherungsträger mitzuteilen. [[law:sgb_7:192#abs_4_2|2]]Den Wechsel von
Personen der Bevollmächtigten haben die Unternehmer innerhalb von vier
Wochen nach dem Wechsel mitzuteilen.
(5)[[law:sgb_7:192#abs_5_1|1]] Bauherren sind verpflichtet, auf Verlangen des zuständigen
Unfallversicherungsträgers die Auskünfte zu geben, die zur Erfüllung
der gesetzlichen Aufgaben des Unfallversicherungsträgers (§ 199)
erforderlich sind. [[law:sgb_7:192#abs_5_2|2]]Dazu gehören
1. die Auskunft darüber, ob und welche nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten
ausgeführt werden,
2. die Auskunft darüber, welche Unternehmer mit der Ausführung der
gewerbsmäßigen Bauarbeiten beauftragt sind.