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=== § 193 Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls durch die Unternehmer ===
(1)[[law:sgb_7:193#abs_1_1|1]] Die Unternehmer haben Unfälle von Versicherten in ihren
Unternehmen dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen, wenn Versicherte
getötet oder so verletzt sind, daß sie mehr als drei Tage
arbeitsunfähig werden. [[law:sgb_7:193#abs_1_2|2]]Satz 1 gilt entsprechend für Unfälle von
Versicherten, deren Versicherung weder eine Beschäftigung noch eine
selbständige Tätigkeit voraussetzt. [[law:sgb_7:193#abs_1_3|3]]Unfälle der nach § 2 Absatz 1
Nummer 8 Versicherten sind anzuzeigen, wenn der Unfall infolge einer
Tätigkeit eingetreten ist, die mit dem Besuch der Einrichtung
zusammenhängt, und eine versicherte Person infolge des Unfalles
ärztlich behandelt werden muss oder zu Tode gekommen ist.
(2)[[law:sgb_7:193#abs_2_1|1]] Haben Unternehmer im Einzelfall Anhaltspunkte, daß bei
Versicherten ihrer Unternehmen eine Berufskrankheit vorliegen könnte,
haben sie diese dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen.
(3)[[law:sgb_7:193#abs_3_1|1]] Bei Unfällen der nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b Versicherten
hat der Schulhoheitsträger die Unfälle auch dann anzuzeigen, wenn er
nicht Unternehmer ist. [[law:sgb_7:193#abs_3_2|2]]Bei Unfällen der nach § 2 Absatz 1 Nummer 15
Buchstabe a und d Versicherten hat der Träger der Einrichtung, in der
die stationäre oder teilstationäre Behandlung, die stationären,
teilstationären oder ambulanten Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation oder zur Prävention erbracht werden, die Unfälle
anzuzeigen.
(4)[[law:sgb_7:193#abs_4_1|1]] Die Anzeige ist binnen drei Tagen zu erstatten, nachdem die
Unternehmer von dem Unfall oder von den Anhaltspunkten für eine
Berufskrankheit Kenntnis erlangt haben. [[law:sgb_7:193#abs_4_2|2]]Der Versicherte hat das Recht,
die Inhalte der Anzeige von dem anzeigenden Unternehmer in einem
barrierefreien Format zu erhalten.
(5)[[law:sgb_7:193#abs_5_1|1]] Die Anzeige ist vom Betriebs- oder Personalrat mit zu
unterzeichnen; bei Erstattung der Anzeige durch Datenübertragung ist
anzugeben, welches Mitglied des Betriebs- oder Personalrats vor der
Absendung von ihr Kenntnis genommen hat. [[law:sgb_7:193#abs_5_2|2]]Der Unternehmer hat die
Sicherheitsfachkraft und den Betriebsarzt über jede Unfall- oder
Berufskrankheitenanzeige in Kenntnis zu setzen. [[law:sgb_7:193#abs_5_3|3]]Verlangt der
Unfallversicherungsträger zur Feststellung, ob eine Berufskrankheit
vorliegt, Auskünfte über gefährdende Tätigkeiten von Versicherten,
haben die Unternehmer den Betriebs- oder Personalrat über dieses
Auskunftsersuchen unverzüglich zu unterrichten.
(6)[[law:sgb_7:193#abs_6_1|1]] (weggefallen)
(7)[[law:sgb_7:193#abs_7_1|1]] Bei Unfällen in Unternehmen, die der allgemeinen
Arbeitsschutzaufsicht unterstehen, hat der Unternehmer eine
Durchschrift der Anzeige der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde
zu übersenden. [[law:sgb_7:193#abs_7_2|2]]Bei Unfällen in Unternehmen, die der bergbehördlichen
Aufsicht unterstehen, ist die Durchschrift an die zuständige untere
Bergbehörde zu übersenden. [[law:sgb_7:193#abs_7_3|3]]Wird eine Berufskrankheit angezeigt,
übersendet der Unfallversicherungsträger eine Durchschrift der Anzeige
unverzüglich der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen
Landesbehörde. [[law:sgb_7:193#abs_7_4|4]]Wird der für den medizinischen Arbeitsschutz
zuständigen Landesbehörde eine Berufskrankheit angezeigt, übersendet
sie dem Unfallversicherungsträger unverzüglich eine Durchschrift der
Anzeige.
(8)[[law:sgb_7:193#abs_8_1|1]] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den für Aufgaben der
Prävention und der Einleitung eines Feststellungsverfahrens
erforderlichen Inhalt der Anzeige, ihre Form und die Art und Weise
ihrer Übermittlung sowie die Empfänger, die Anzahl und den Inhalt der
Durchschriften.
(9)[[law:sgb_7:193#abs_9_1|1]] Unfälle nach Absatz 1, die während der Fahrt auf einem Seeschiff
eingetreten sind, sind ferner in das Schiffstagebuch einzutragen und
dort oder in einem Anhang kurz darzustellen. [[law:sgb_7:193#abs_9_2|2]]Ist ein Schiffstagebuch
nicht zu führen, haben die Schiffsführer Unfälle nach Satz 1 in einer
besonderen Niederschrift nachzuweisen.