[[{}law:sgb_7:193|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:195|→]] === § 194 Meldepflicht der Eigentümer von Seeschiffen === Die Seeschiffe, die unter der Bundesflagge in Dienst gestellt werden sollen, haben die Eigentümer bereits nach ihrem Erwerb oder bei Beginn ihres Baus der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation zu melden.