[[{}law:sgb_7:194|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:196|→]]
=== § 195 Unterstützungs- und Mitteilungspflichten von Kammern und der für die Erteilung einer Gewerbe- oder Bauerlaubnis zuständigen Behörden ===
(1)[[law:sgb_7:195#abs_1_1|1]] Kammern und andere Zusammenschlüsse von Unternehmern, die als
Körperschaften des öffentlichen Rechts errichtet sind, ferner Verbände
und andere Zusammenschlüsse, denen Unternehmer kraft Gesetzes
angehören oder anzugehören haben, haben die Unfallversicherungsträger
bei der Ermittlung der ihnen zugehörenden Unternehmen zu unterstützen
und ihnen hierzu Auskunft über Namen und Gegenstand dieser Unternehmen
zu geben.
(2)[[law:sgb_7:195#abs_2_1|1]] Behörden, denen die Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis
oder eines gewerberechtlichen Berechtigungsscheins obliegt, haben den
Berufsgenossenschaften über die Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung e. [[law:sgb_7:195#abs_2_2|2]]V. nach Eingang einer Anzeige nach der
Gewerbeordnung, soweit ihnen bekannt, Namen, Geburtsdatum und
Anschrift der Unternehmer, Namen, Gegenstand sowie Tag der Eröffnung
und der Einstellung der Unternehmen und bei Änderung oder Übernahme
bestehender Unternehmen den bisher zuständigen
Unfallversicherungsträger und die Mitgliedsnummer/Unternehmensnummer
mitzuteilen. [[law:sgb_7:195#abs_2_3|3]]Entsprechendes gilt bei Erteilung einer
Reisegewerbekarte. [[law:sgb_7:195#abs_2_4|4]]Im übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.
(3)[[law:sgb_7:195#abs_3_1|1]] Die für die Erteilung von Bauerlaubnissen zuständigen Behörden
haben dem zuständigen Unfallversicherungsträger nach Erteilung einer
Bauerlaubnis den Namen und die Anschrift, den Geburtsnamen und das
Geburtsdatum des Bauherrn, den Ort und die Art der Bauarbeiten, den
Baubeginn sowie die Höhe der im baubehördlichen Verfahren angegebenen
oder festgestellten Baukosten mitzuteilen. [[law:sgb_7:195#abs_3_2|2]]Bei nicht
bauerlaubnispflichtigen Bauvorhaben trifft dieselbe Verpflichtung die
für die Entgegennahme der Bauanzeige oder der Bauunterlagen
zuständigen Behörden.