[[{}law:sgb_7:196|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:198|→]]
=== § 197 Übermittlungspflicht weiterer Behörden ===
(1)[[law:sgb_7:197#abs_1_1|1]] Die Gemeinden übermitteln abweichend von § 30 der Abgabenordnung
zum Zweck der Beitragserhebung auf Anforderung Daten über Eigentums-
und Besitzverhältnisse an Flächen an die landwirtschaftliche
Berufsgenossenschaft, soweit die Ermittlungen von der
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft nur mit wesentlich größerem
Aufwand vorgenommen werden können als von den Gemeinden.
(2)[[law:sgb_7:197#abs_2_1|1]] Die Finanzbehörden übermitteln in einem automatisierten Verfahren
jährlich der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft die maschinell
vorhandenen Feststellungen zu
1. der nutzungsartbezogenen Vergleichszahl einschließlich Einzelflächen
mit Flurstückkennzeichen,
2. den Vergleichswerten sonstiger Nutzung,
3. den Zu- und Abschlägen an den Vergleichswerten,
4. dem Bestand an Vieheinheiten,
5. den Einzelertragswerten für Nebenbetriebe,
6. dem Ersatzwirtschaftswert oder zu den bei dessen Ermittlung
anfallenden Berechnungsgrundlagen sowie
7. den Ertragswerten für Abbauland und Geringstland.
[[law:sgb_7:197#abs_2_2|2]]Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, die landwirtschaftliche
Krankenkasse und die landwirtschaftliche Alterskasse dürfen diese
Daten nur zur Feststellung der Versicherungspflicht, der
Beitragserhebung oder zur Überprüfung von Rentenansprüchen nach dem
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte nutzen. [[law:sgb_7:197#abs_2_3|3]]Sind
übermittelte Daten für die Überprüfung nach Satz 2 nicht mehr
erforderlich, sind sie unverzüglich zu löschen.
(3)[[law:sgb_7:197#abs_3_1|1]] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, das
Nähere über das Verfahren der automatisierten Datenübermittlung durch
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
und mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln. [[law:sgb_7:197#abs_3_2|2]]Die Einrichtung eines
automatisierten Abrufverfahrens ist ausgeschlossen.
(4)[[law:sgb_7:197#abs_4_1|1]] Die Flurbereinigungsverwaltung und die Vermessungsverwaltung
übermitteln der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und den
Finanzbehörden durch ein automatisiertes Abrufverfahren die jeweils
bei ihnen maschinell vorhandenen Betriebs-, Flächen-, Nutzungs-,
Produktions- und Tierdaten sowie die sonstigen hierzu gespeicherten
Angaben. [[law:sgb_7:197#abs_4_2|2]]Die übermittelten Daten dürfen durch die landwirtschaftliche
Berufsgenossenschaft, landwirtschaftliche Krankenkasse und
landwirtschaftliche Alterskasse nur zur Feststellung der
Versicherungspflicht, der Beitragserhebung oder zur Überprüfung von
Rentenansprüchen nach dem Gesetz über die Alterssicherung der
Landwirte und durch die Finanzbehörden zur Feststellung der
Steuerpflicht oder zur Steuererhebung genutzt werden. [[law:sgb_7:197#abs_4_3|3]]Sind
übermittelte Daten für die Überprüfung nach Satz 2 nicht mehr
erforderlich, sind sie unverzüglich zu löschen. [[law:sgb_7:197#abs_4_4|4]]Die Sätze 1 und 2
gelten auch für die Ämter für Landwirtschaft und Landentwicklung, für
die Veterinärverwaltung sowie sonstige nach Landesrecht zuständige
Stellen, soweit diese Aufgaben wahrnehmen, die denen der Ämter für
Landwirtschaft und Landentwicklung oder der Veterinärverwaltung
entsprechen.