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=== § 199 Verarbeitung von Daten durch die Unfallversicherungsträger ===
(1)[[law:sgb_7:199#abs_1_1|1]] Die Unfallversicherungsträger dürfen Sozialdaten nur erheben und
speichern, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen
oder zugelassenen Aufgaben erforderlich ist. [[law:sgb_7:199#abs_1_2|2]]Ihre Aufgaben sind
1. die Feststellung der Zuständigkeit und des Versicherungsstatus,
2. die Erbringung der Leistungen nach dem Dritten Kapitel einschließlich
Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen und Abrechnung der
Leistungen,
3. die Berechnung, Festsetzung und Erhebung von
Beitragsberechnungsgrundlagen und Beiträgen nach dem Sechsten Kapitel,
4. die Durchführung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen,
5. die Verhütung von Versicherungsfällen, die Abwendung von
arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie die Vorsorge für eine
wirksame Erste Hilfe nach dem Zweiten Kapitel,
6. die Erforschung von Risiken und Gesundheitsgefahren für die
Versicherten.
(2)[[law:sgb_7:199#abs_2_1|1]] Die Sozialdaten dürfen nur für Aufgaben nach Absatz 1 in dem
jeweils erforderlichen Umfang verändert, genutzt, übermittelt oder in
der Verarbeitung eingeschränkt werden. [[law:sgb_7:199#abs_2_2|2]]Eine Verarbeitung für andere
Zwecke ist nur zulässig, soweit dies durch Rechtsvorschriften des
Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist.
(3)[[law:sgb_7:199#abs_3_1|1]] Bei der Feststellung des Versicherungsfalls soll der
Unfallversicherungsträger Auskünfte über Erkrankungen und frühere
Erkrankungen des Betroffenen von anderen Stellen oder Personen erst
einholen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für den ursächlichen
Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem schädigenden
Ereignis oder der schädigenden Einwirkung vorliegen.
(4)[[law:sgb_7:199#abs_4_1|1]] (weggefallen)