[[{}law:sgb_7:1|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:3|→]]
=== § 2 Versicherung kraft Gesetzes ===
(1)[[law:sgb_7:2#abs_1_1|1]] Kraft Gesetzes sind versichert
1. [[law:sgb_7:2#abs_1_2|2]]Beschäftigte,
2. [[law:sgb_7:2#abs_1_3|3]]Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in
Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen
Einrichtungen,
3. [[law:sgb_7:2#abs_1_4|4]]Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen
unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer
versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten
Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen
oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4. behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte
Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten
Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten
Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5. [[law:sgb_7:2#abs_1_5|5]]Personen, die
a) Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im
Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b) im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend
mitarbeitende Familienangehörige sind,
c) in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital-
oder rechtsfähigen Personengesellschaften regelmäßig wie Unternehmer
selbständig tätig sind,
d) ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung,
Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e) ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
zuständig ist.
[[law:sgb_7:2#abs_1_6|6]]6. [[law:sgb_7:2#abs_1_7|7]]Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden
Ehegatten oder Lebenspartner,
7. selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung
ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen
und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie
ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
[[law:sgb_7:2#abs_1_8|8]] a) Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für
den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten
Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden
landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch
geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches
sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen,
wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b) Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden
Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem
Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr
durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c) Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9. [[law:sgb_7:2#abs_1_9|9]]Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere
ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig
sind,
10. [[law:sgb_7:2#abs_1_10|10]]Personen, die
a) für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts
oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern
2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche
Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in
besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von
Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an
Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b) für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren
Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder
mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit
schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen
Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an
Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11. [[law:sgb_7:2#abs_1_11|11]]Personen, die
a) von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts
zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b) von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur
Beweiserhebung herangezogen werden,
12. [[law:sgb_7:2#abs_1_12|12]]Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im
Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder
an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der
satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen,
teilnehmen,
13. [[law:sgb_7:2#abs_1_13|13]]Personen, die
a) bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder
einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine
Gesundheit retten,
b) Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei
denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende
vorgenommen werden,
c) sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer
Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich
Angegriffenen persönlich einsetzen,
d) Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn
diese Tätigkeiten neben
aa) einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15
Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb) einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in
privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14. [[law:sgb_7:2#abs_1_14|14]]Personen, die
a) nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der
Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im
Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des
nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen
Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen
kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle
aufzusuchen,
b) an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme
über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a
des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15. [[law:sgb_7:2#abs_1_15|15]]Personen, die
a) auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen
Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse
stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre,
teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation erhalten,
b) zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf
Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder
der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere
Stelle aufsuchen,
c) auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen
nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d) auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der
landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen
Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16. [[law:sgb_7:2#abs_1_16|16]]Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im
Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen
Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender
landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17. [[law:sgb_7:2#abs_1_17|17]]Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei
der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im
Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte
Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des
Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der
Haushaltsführung nach § 18a Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 des Elften
Buches.
[[law:sgb_7:2#abs_1_18|18]](1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der
Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im
Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich
mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs
Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen
unentgeltlich leisten. [[law:sgb_7:2#abs_1_19|19]]Als Träger des Freiwilligendienstes aller
Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des
öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des
Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung
gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der
Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine
kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und
Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je
Jahr sicherstellen. [[law:sgb_7:2#abs_1_20|20]]Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu
führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und
den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. [[law:sgb_7:2#abs_1_21|21]]Die Aufzeichnungen
sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
(2)[[law:sgb_7:2#abs_2_1|1]] Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1
Versicherte tätig werden. [[law:sgb_7:2#abs_2_2|2]]Satz 1 gilt auch für Personen, die während
einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder
aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder
jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.
(3)[[law:sgb_7:2#abs_3_1|1]] Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für
1. [[law:sgb_7:2#abs_3_2|2]]Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes
oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten
beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz
1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2. [[law:sgb_7:2#abs_3_3|3]]Personen, die
a) im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder
Vorbereitungsdienst leisten,
b) einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne
der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. [[law:sgb_7:2#abs_3_4|4]]August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297)
leisten,
c) einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie
Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. [[law:sgb_7:2#abs_3_5|5]]Dezember 2010 (GMBl S.
[[law:sgb_7:2#abs_3_6|6]] 1778) leisten,
3. [[law:sgb_7:2#abs_3_7|7]]Personen, die
a) eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im
öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b) als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an
Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c) für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen
Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz
abgesichert werden.
[[law:sgb_7:2#abs_3_8|8]]Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich
auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung
oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der
Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden
Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines
Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes
verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. [[law:sgb_7:2#abs_3_9|9]]Gleiches gilt, wenn Unfälle
oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland
wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz
im Ausland zurückzuführen sind. [[law:sgb_7:2#abs_3_10|10]]Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine
Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten
sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die
die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4
des Vierten Buches gilt entsprechend. [[law:sgb_7:2#abs_3_11|11]]Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für
Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
(4)[[law:sgb_7:2#abs_4_1|1]] Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind
1. [[law:sgb_7:2#abs_4_2|2]]Verwandte bis zum dritten Grade,
2. [[law:sgb_7:2#abs_4_3|3]]Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3. [[law:sgb_7:2#abs_4_4|4]]Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.